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Flugausfall oder Verspätung - Ihre Rechte bei Flugreisen!

Flugausfall oder Verspätung - Ihre Rechte bei Flugreisen! Nahaufnahme Flugtickets und Ausweisdokumente am Flughafen © freepik
Bei Flugreisen kommt es immer wieder zu Verspätungen und Ausfällen. Wichtig für alle Flugreisende: Ein Fluggast hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sich sein Flieger verspätet oder ganz ausfällt. Dies regelt die europäische Fluggastrechteverordnung. Ob und wieviel Geld ein Fluggast zurückerhält, entscheidet in vielen Fällen das Gericht.

Fluggesellschaften versprechen zeitnahe Erstattung bei Flugannullierung

16 Fluggesellschaften haben sich im Dialog mit der Europäischen Kommission verpflichtet zukünftig Fluggastrechte besser zu achten und bei Annullierungen von Flügen den Reisenden zeitnahe eine Erstattung zu verschaffen. Zu dem wollen sie ihre Kommunikation mit den Fluggästen verbessern.

Gilt die Fluggastrechteverordnung nur für Airlines aus der EU?

Ein Fluggast hat nur dann die Möglichkeit seine Rechte aus der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen, wenn die Fluggesellschaft in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 261 C 13238/ 16) im Fall von Fluggästen, die eine Hin- und Rückflug mit der Airline Air Berlin gebucht hatten. Vor Antritt des Rückflugs wurde die Airline jedoch gegen die Airline Etihad Airways ausgetauscht. Der Rückflug verspätete sich um rund 12 Stunden und das Gepäck verschwand, so dass die Fluggäste Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro vom Reiseveranstalter forderten. Zu Unrecht, entschied das Münchner Amtsgericht und lehnte den Schadensersatzanspruch ab. Bei der Fluggesellschaft Etihad Airways handele es sich nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft im Sinn von Art. 2 der Fluggastrechteverordnung. Daher sei die Verordnung nicht anwendbar. Darüber hinaus sei der Austausch der Fluggesellschaften nicht ursächlich für die Verspätung gewesen.

Infos über geänderte Flugzeiten mindestens zwei Wochen vor Abflug

Eine Airline muss ihre Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über Änderungen im Hinblick auf die Flugzeiten informieren. Dies entschied das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 19 C 7200/18) und stellte klar, dass es nicht genügt, wenn die neuen Flugzeiten auf der Homepage der Airline stehen. Der Kunde müsse persönlich über die Änderungen der Flugzeiten unterrichtet werden, ansonsten drohen der Fluglinie Schadensersatzzahlungen aufgrund der Fluggastrechteverordnung. Ein Flugreisender hat keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung vom Reiseveranstalter, wenn er seinen Rückflug verpasst, obwohl der Reiseveranstalter ihn ausreichend über die Rückflugzeiten informiert hat. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 123 C 9082/18) und stellt klar, dass der Hinweis in einer Buchungsbestätigung: „Hinweis zur Rückflugbestätigung: Diese erfolgt durch ihre Reiseleitung. Bitte beachten Sie die Informationen in den Infomappen oder an den Infotafeln im Hotel bzw. kontaktieren Sie ihre Reiseleitung 1-2 Tage vor Rückflug" eine ausreichende Information zu den Rückflugzeiten beinhalte. Den Reisenden sei vor Ort ein Infoblatt von der Reiseleitung ausgehändigt worden, aus dem sich die Abholzeit zum Flughaften, wie auch die Abflugzeit ausdrücklich ergebe. Damit habe der Reiseveranstalter seine vertraglichen Pflichten erfüllt.

Info über Flugstreichung erreicht Fluggast nicht – Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Eine Fluggesellschaft muss dafür sorgen, dass ihre Passagiere über die Streichung eines Fluges informiert werden. Erreicht eine solche Info den Fluggast nicht, weil sie per E-Mail an die E-Mail-Adresse verschickt wurde, die der Airline von der Flugsuchmaschine mitgeteilt worden war, aber die E-Mail nicht an die Fluggäste weitergeleitet wurde, haben die Fluggäste einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, entschied der Europäischen Gerichtshof (Aktenzeichen C 307-21, ECLI:EU:C2022:729).

Rollstuhlfahrer beim Ausstieg benachteiligt – Entschädigung!

Muss ein Rollstuhlfahrer beim Ausstieg aus einem Flugzeug warten bis alle anderen Fluggäste ausgestiegen sind und verpasst er deshalb seinen Anschlussflug, muss die Fluggesellschaft ihm Entschädigung zahlen, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 84/22).

Flug verpasst wegen langer Warteschlange am Check-In Schalter – Entschädigung!

Von einem Fluggast kann nicht die Kenntnis erwartet werden, dass er kurz vor seinem Abflug an der langen Warteschlange an einem Check-In Schalter vorbei gehen kann, um bevorzugt eingecheckt zu werden. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 154 C 2636/18) und sprach einem Urlauber Schadensersatz und einen Anspruch auf nutzlos verwandte Urlaubzeit zu. Die Airline hätte durch entsprechende Hinweise und Ausrufe die wartenden Fluggäste auf den bevorzugten Check-In hinweisen müssen.

Flug verpasst wegen langer Sicherheitskontrollen – keine Entschädigung!

Wenn ein Fluggast entgegen der Empfehlung der Airline nicht rechtzeitig zu den Sicherheitskontrollen erscheint und er seinen Flieger verpasst, weil die Sicherheitskotrollen zu lange dauern, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, entschied das Landgericht Köln (Aktenzeichen 5 O 250/22). In diesem Sinne entschied auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 158 C 1985/23) und stellt klar, dass der Reiseveranstalter auch nicht für Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen haftet.

Zu spät am Gate – Keine Entschädigung!

Ein Fluggast, der erst nach Abschluss des Boardings am Gate erscheint und deshalb seinen Flug verpasst, hat keine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter, entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 32 C 1560/18). Als flugerfahrener Kunde hätte dieser wissen müssen, dass er nicht erst ein paar Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate erscheinen kann. Zumindest hätte er sich beim Check-In erkundigen können, wann er spätestens am Gate eingetroffen sein muss. Die Fluggesellschaften seien schließlich an feste Annahmeschlusszeiten gebunden. So auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 275 C 17530/19), dass darauf hinweist, dass vom Reiseveranstalter keine Mindest-Boarding-Zeit geschuldet wird. In diesem Sinne entschied auch das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 13 S 38/19): Ein Fluggast, der erst 90 Minuten vor Abflug am Check-In-Schalter erscheint und aufgrund einer länger dauernden Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst, kann keinen Schadensersatz geltend machen.

Fluggesellschaft kann rechtzeitiges Erscheinen der Fluggäste nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten

Eine Fluggesellschaft kann das rechtzeitige Erscheinen der Passagiere nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten, stellt das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 49 C 57/22) klar. Notwendig ist ein spezifischer Vortrag.

Verspätung des Zubringerfluges – Entschädigung!

Verspätet sich ein Zubringerflug und verpasst ein Fluggast deshalb seinen Anschlussflug, muss der Zubringer dafür haften. Dies entschied das Amtsgericht Dresden (Aktenzeichen 105 C 1927/18) und stellte klar, dass wenn zwischen zwei Flügen planmäßig weniger als 60 Minuten, nach einer Verspätung nur noch 35 Minuten Umsteigzeit liegen, ein Planungsfehler des Zubringers liegt, für den er haftet.

Wann haben Fluggäste einen Anspruch auf einen Direktflug?

Ein Urlauber buchte eine Pauschalreise nach Dubai. Laut Reisebestätigung mit einem Direkt-Hinflug Hamburg-Dubai und einem Direkt-Rückflug Dubai-Hamburg. Zwei Wochen vor Reisebeginn erhielt er seine Flugtickets vom Reiseveranstalter auf denen bei beiden Flügen eine Zwischenlandung in Stuttgart vorgesehen war. Der Urlauber verlangte vom Reiseveranstalter die ursprünglich vereinbarten Direkt-Flüge. Als dieser nicht reagierte, stornierte der Urlauber und verlangte den Reisepreis erstattet. Dies sah das Amtsgericht Augsburg anders: Ein Urlauber könne von einer Reise zurücktreten, wenn die Reiseleistung sich erheblich ändert. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Direktflug sei vom Reiseveranstalter nicht vertraglich zugesagt worden. Die Änderung der Reisezeiten müssten vom Fluggast hingenommen werden.

Wer zahlt die Mehrkosten für einen auf eigene Regie gebuchten Ersatzfluges?

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 96/17) hat in einer Entscheidung einen Reiseveranstalter zum Ersatz der Mehrkosten eines an Stelle des gebuchten in eigener Regie durchgeführten Ersatzflugs verurteilt. Im zugrundeliegenden Fall hatte sich der Flug eines Urlaubers um 6,5 Stunden verspätet. Daraufhin buchte er ohne mit dem Reiseveranstalter Rücksprache gehalten zu haben, einen Ersatzflug. Diese Kosten machte er später beim Reiseveranstalter geltend. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung mit einer Pflichtverletzung des Reiseveranstalters, weil dieser seine Vertragspartner nicht daraufhin gewiesen hatte, dass sie Mängel grundsätzlich zunächst anzeigen müssen. Dies führe dazu, dass der Reiseveranstalter sich nicht auf die fehlende Mangelanzeige berufen könne.

Verspätung wegen Nachtflugverbot- Flugentschädigung!

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines Nachtflugverbotes, so liegt hierin kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von einer Entschädigungszahlung befreit. Laut Amtsgericht Frankfurt am Main (32 C 5554/19 (69)) haben Fluggäste in diesem Fall einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung.

Flug verpasst wegen Zugverspätung- Wer haftet?

Ein Fluggast muss Verspätungen der Bahn bei seiner Anreise einkalkulieren, so das Amtsgericht München (Aktenzeichen 114 C 23274/18). Will er Schadensersatz wegen des versäumten Flugs geltend machen, muss er die Verspätung zuerst beim Reiseveranstalter und nicht bei seinem Reisebüro anzeigen. Dem Reiseveranstalter muss eine Frist zur Abhilfe eingeräumt werden. Der Fluggast kann nicht einfach einen neuen Flug buchen und die Kosten dafür dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen.

Flugausfall und Verspätung: Doppelte Entschädigung!

Wird der Flug eines Fluggastes annulliert und verspätet sich ein anschließend umgebuchter Flug, hat er einen Anspruch auf eine doppelte Entschädigung. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-832/18). Seiner Ansicht nach enthält die Europäische Fluggastrechteverordnung keine Bestimmungen, die die Rechte der Fluggäste auf eine einmalige Entschädigung einschränkt.

Erstattung für Pauschalreisende bei Flugannullierung nur vom Reiseveranstalter?

Pauschalreisende haben bei einem annullierten Flug nur gegen ihren Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung ihrer Flugscheinkosten haben, nicht auch gegen die Fluggesellschaft. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-163/18) mit der Begründung, dass es ansonsten zu einem nicht gerechtfertigten Übermaß an dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz der Fluggäste zu Lasten der Airline kommen würde. Schließlich seien Pauschalreisende bei einer Flugannullierung ausreichend durch die Richtlinie über Pauschalreisen geschützt und seien mit ihren Entschädigungsansprüchen in diesem Fall nicht zusätzlich vom Anwendungsbereich der Europäischen Fluggastverordnung umfasst.

Keine Haftung für Schäden des Fluggastes bei Hotelübernachtung

Muss ein Fluggast aufgrund einer Flugannullierung eine Nacht in einem Hotel verbringen und kommt es zu einem Unfall im Hotel, haftet dafür die Fluggesellschaft nicht. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-530/19).

Entschädigungshöhe bei Flugausfall

Erfährt ein Fluggast erst am Abreisetag beim Eintreffen am Flughafen vom Ausfall seines gebuchten Flugs, muss ihm sein Reisepreis in voller Höhe erstattet werden, entschied das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 11 U 13/19). Jedenfalls dann, wenn die Reise so kurzfristig abgesagt wurde, dass es dem Reisenden nicht möglich ist anderweitig zu planen.

Entschädigung in Landeswährung

Ein Fluggast, der gegen eine Fluggesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung hat, weil sein Flug annulliert wurde oder verspätet war, kann die Entschädigungszahlung in seiner Landeswährung verlangen, entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-356/19).

Ausgleichszahlung: Champagner beim Restaurantbesuch gehört dazu!

Ist eine Fluggesellschaft aufgrund einer Flugannullierung zu Ausgleichszahlungen verpflichtet, gehören dazu auch die Kosten eines Restaurantbesuchs. Champagner und Dessertwein sind im Rahmen eines Essens durchaus angemessen, entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 27 C 257/18) und verpflichtete die Fluggesellschaft zur Kostenübernahmen.

Keine Strafgebühr für Nichtantritt eines Fluges!

Eine Fluggesellschaft darf keine Strafgebühr für das Nichtantreten eines Fluges erheben, entschied das Landgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2 - 24 O 47/19, 2 - 24 O 48/19). Den Airlines KLM und Air France wurde damit gerichtlich untersagt, Ticketzuschläge von 125 bis 3.000 Euro pro Kunden einzufordern, wenn sie ihren Flug nicht oder nicht der gebuchten Reihenfolge antreten.

Randalierender Fluggast- Keine Entschädigung!

Randaliert ein Fluggast im Flugzeug und stört damit die übrigen Fluggäste, kann das ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverordnung sein, der die Airline von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder Verspätung des betreffenden Fluges oder auch nachfolgender Flüge befreien kann. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-74/19).

Kein Schadensersatz für alkoholisierten Flugreisenden!

Das Amtsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 32 C 784/19 (89) hat entschieden, dass eine Fluggesellschaft aber die Mitnahme eines alkoholisierten Fluggastes verweigern darf, wenn durch sein aggressives Verhalten die Sicherheit der übrigen Passagiere gefährdet sein kann. Ein alkoholisierter Fluggast hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderungen gegenüber dem Reiseveranstalter, wenn ihm die Beförderung im Flugzeug aufgrund einer starken Alkoholisierung verweigert wird. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 182 C 18938/18) und wertete die Ermessensentscheidung des Flugkapitäns als rechtmäßig.

Flugausfall wegen Drohnenangriff – Airline muss Reisealternativen anbieten

Das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 51 C 413/21) hat entschieden, dass eine Airline bei einer Flugannullierung wegen eines Drohnenangriffs Reisealternativen anbieten muss.

Harte Landung– Entschädigung?

Der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-70/20) hat im Fall einer Passagierin, die angibt aufgrund einer harten Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben und 69.000 Euro Schmerzensgeld von der Airline fordert, dass eine Haftung einer Airline für eine harte Landung nur dann besteht, wenn diese nicht vorschriftsmäßig vom Piloten durchgeführt wurde. Im konkreten Fall war aufgrund der Umstände eine harte Landung sicherer als eine weiche Landung, weshalb der EuGH die Klage abwies.

Verspätung wegen Enteisung des Flugzeugs - Entschädigung

Muss ein Flugzeug enteist werden und kommt es deshalb zu einer Verspätung, kann die Airline sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 37 C 119/22). Der Fluggast kann eine Entschädigung in Form einer Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastrechteVO verlangen.

Flugumleitung auf Flughafen in der Nähe – Entschädigung?

Ein Fluggast, dessen Flug auf einen nahe gelegenen Flughaften umgeleitet wurde hat keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-826/19).

Flugumleitung auf anderen Flughafen - keine Wird ein Flug an einen anderen Flughafen umgeleitet, der wie auch der ursprüngliche Flughafen die gleiche Region bedient, besteht für den Fluggast kein Anspruch auf Entschädigung, entschied das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 305 S 33/20).

Zwischenlandung in EU führt nicht zur Anwendung der Flugastrechte-VO

Der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-451/20) hat entschieden, dass eine Zwischenlandung in der EU nicht zur Anwendung der EU-Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 führt, wenn der Abflughafen und der Ankunftsflughafen außerhalb der EU liegen.

Verbrennung an heißer Suppe– Entschädigung?

Ein Fluggast, der sich an zu heißer Suppe verbrennt, kann dafür nicht die Airline verantwortlich machen, entschied das Landgericht Köln (Aktenzeichen 21 O 299/20). Dem Passagier sei ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, das die Haftung der Airline entfallen lasse.

Streik - Entschädigung?

Kommt es aufgrund eines Fluglotsenstreiks zu einer Annullierung eines Fluges, steht den Fluggästen kein Anspruch auf Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung zu. Dies entschied das Landgericht Kleve (Aktenzeichen 6 S 122/17). Begründung: Die Airline kann sich in diesem Fall auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, die sie nicht zu vertreten hat. Kommt es allerdings zu einer Flugannullierung wegen eines angekündigten rechtmäßigen Streiks, der von einer Gewerkschaft organisiert wurde, liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung vor, entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-28/20). In diesem Fall muss die Airline Entschädigungszahlungen bei Verspätung oder Annullierung eines Flugs zahlen. Auch ein Solidaritätsstreik des Kabinenpersonals mit der Belegschaft der Fluggesellschaft ist nicht als außergewöhnlicher Umstand anzusehen, entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-613/20). Die Passagiere haben einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen.

Warnstreik bei Subunternehmer- keine Flugentschädigung!

Muss ein Flug gecancelt werden, weil ein von der Airline beauftragter Subunternehmer einen Warnstreik durchführt, steht den Fluggästen kein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies entschied das Landgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2-24 S 280/18) und stellt klar, dass sich der Subunternehmer auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der den Entschädigungsanspruch entfallen lässt.

Stromausfall am Flughafen- Keine Entschädigung!

Ein Stromausfall am Flughafen ist einer Fluggesellschaft nicht anzulasten. Verspätet sich deshalb ein Flug oder fällt ein Flug aus, haben die Fluggäste keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung, entschied das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 23a C 158/19).

Rückerstattung des Flugpreises nach Flugausfall

Hat ein Fluggast ein Flugticket über ein Reisebüro bezogen und fällt der Flug später aus, muss die Fluggesellschaft dem Kunden das Ticket fristgerecht erstatten. Eine Rückerstattung über das Reisebüro ist nicht möglich, so das Amtsgericht Bremen (Aktenzeichen 9 C 216/20).

Flugverspätung wegen Treibstoff auf Startbahn – keine Entschädigung!

Für Fluggäste gibt es keine Entschädigung bei einer Flugverspätung wegen Treibstoffs auf Startbahn, entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C 159/18). Treibstoff auf der Startbahn und deren Schließung gehören nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit einer Airline, sondern stellen einen außergewöhnlichen Umstand dar. Die daraus resultierende Verspätung sei nicht zu vermeiden gewesen, selbst wenn die Airline alle personellen und materiellen Mittel und zumutbaren Maßnahmen eingesetzt hätte.

Schraube auf Rollfeld – Keine Entschädigung!

Ein durch eine Schraube auf dem Rollfeld beschädigter Flugzeugreifen stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, weshalb eine Airline keine Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung leisten muss. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen Rs. C-501/17) und stellte klar, dass zwar das unerwartete Auftreten von Mängeln an einem Flugzeug grundsätzlich mit dessen Betrieb verbunden ist, die Einwirkung eines Fremdkörpers auf das Flugzeug aber nicht. Die Fluggesellschaft habe keinen Einfluss auf das Geschehen gehabt, da das Rollfeld in die organisatorische und technische Verantwortung des Flughafenbetreibers fällt.

Fluggast muss auch bei Flugverspätung zur Abfertigung erscheinen

Ein Fluggast muss trotz Kenntnis über eine Verspätung seines Flugs zur Abfertigung erscheinen, entschied das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 149 C 119/23). Das gilt auch bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden.

Gepäckaufgabe verpasst – Reisepreis wird nicht erstattet!

Hat ein Flugreisender die Möglichkeit der Gepäckaufgabe verpasst, ist das kein Grund für einen Rücktritt von Flugreise und eine Erstattung des Reisepreises entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 158 C 4570/20).

Flug mehr als eine Stunde vorverlegt – Entschädigung für Fluggäste

Wird ein Flug mehr als eine Stunde vorverlegt, gilt er als annulliert, entschied das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 22 S 352/19). Der betroffene Fluggast hat einen Anspruch auf Entschädigung, selbst dann, wenn er den Flug wahrnimmt. Diese Rechtsaufassung hat der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20, C-395/20) in mehreren Fällen bestätigt.

Flugausfall wegen Systemausfalls am Terminal – keine Entschädigung!

Verursacht ein Systemausfall am Abflugterminal eine stundenlange Verspätung beim Abflug begründet dies keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen für die Fluggäste. Das entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 15/18, X ZR 85/18) mit der Begründung, dass ein mehrstündiger Ausfall der Computersysteme an den Abfertigungsschalter eines Terminals ein außergewöhnlicher Umstand sei, den die Airline nicht zu vertreten habe. Hier sei der Flughafenbetreiber für die Flugverspätung zuständig, da ihm der Betrieb der technischen Einrichtung obliegt.

Fluggesellschaft haftet für Unfall durch umgekippten Kaffee

Eine Airline muss für Verbrühungen, die ein Fluggast aufgrund eines heißen umgekippten Kaffees erlitten hat, haften. Das entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-532/18) und stellt klar, dass es nicht notwendig ist, dass diese Form von Unfall mit einem flugspezifischen Risiko im Zusammenhang stehen muss.

Fluggesellschaft muss Steuern, Gebühren und Zusatzkosten ausweisen

Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 23 U 34/16) hat klargestellt, dass eine Airline beim Preis eines Flugtickets zu Beginn der Buchung mit reinem Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren, etc. aufschlüsseln muss. Die Fluggesellschaft Ryanair muss zukünftig auch die Zusatzkosten für eine Umrechnung des Ticketpreises von britischen Pfund in Euro offen beim Buchungsvorgang ausweisen, entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 91 O 101/18). Ebenso ist die Fluggesellschaft Ryanair verpflichtet schon bei der Buchung auf zusätzliche Kosten beim Check-Inn am Flughafen hinzuweisen, entschied das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 3-06 O 7/20). Der beworbener Flugpreis darf auch keine Rabatte enthalten, die nur bei Zahlung mit einer Kreditkarte gelten, entschied das Landgericht Leipzig (Aktenzeichen 05 O 184/19). Auch das Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen 14 U 627/21) hat einem Billigfluganbieter untersagt, Preise auf der Buchungsseite anzugeben, die nur für Besitzer einer eher seltener verbreiteten Kreditkarte gelten.

Welches Gericht ist bei Entschädigungsklagen wegen Flugverspätung zuständig?

Ein Fluggast, der eine Klage wegen Ausgleichszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung wegen einer Flugverspätung erheben will, muss dies vor dem Gericht des Abflugortes machen. Voraussetzung ist, dass er seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-215/18).

Reiseveranstalter haftet nicht für Insolvenz einer Airline

Ein Reiseveranstalter muss nicht für die Insolvenz einer Fluggesellschaft gegenüber seinem Kunden haften. Er muss auch nicht dafür Sorge tragen, dass der Kunde seine Ansprüche aufgrund der EU-Fluggastrechteverordnung gegenüber der Airline durchsetzt, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 158 C 23585/20).

Airline muss nach Flugabsage Fluggäste über Erstattung des Flugpreises informieren

Kommt es pandemie-bedingt zu einer Absage eines Fluges, muss die Fluggesellschaft die Fluggäste über ihre Rechte auf Erstattung des Flugpreises informieren. Nicht zulässig ist, den Fluggästen nur eine Gutschrift oder Umbuchung anzubieten, so das Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-06 O 297/20).

Fluggäste können bei Annullierung frei Ersatzflug buchen

Wird ein Flug annulliert, können Fluggäste frei entscheiden, welchen kostenlosen Ersatzflug sie antreten wollen. Dafür müssen sie keine zusätzlichen Kosten zahlen, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 50/22). Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 30 O 270/22) stellt klar, dass ein Fluggast, der eine Ersatzbeförderung in der Business Class nach Annullierung seines Fluges gebucht hat, aber nur in der Economy Class Platz fand, einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Airline kann Gebühr für Umbuchung eines annullierten Fluges verlangen

Wird ein Flug coronabedingt annulliert, kann die Airline vom Fluggast eine Gebühr für die Umbuchung des Fluges verlangen, wenn die Umbuchung an einem deutlich späteren Zeitpunkt vorgenommen wurde, so das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 6 U 127/20).

Erstattungsanspruch nur für selbst buchenden Fluggast

Ein Erstattungsanspruch auf die Flugticketkosten nach der europäischen Fluggastrechteverordnung kann nur der Reisende beanspruchen, der die Flugtickets selbst gebucht und bezahlt hat, entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 19 S 9/21).

Link in E-Mail ist keine Info über Fluggastrechte

Das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 37 C 141/22) hat entschieden, dass ein Fluggast nicht ausreichend über seine Fluggastrechte aufgeklärt wurde, wenn ihm lediglich via E-Mail ein Link zu weiteren Infos zugeschickt wurde.

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Kann eine Flugreise etwa aufgrund einer Erkrankung, weil die notwendigen Passdokumente nicht vorliegen oder eines Naturereignisses wie ein Vulkanausbruch nicht angetreten werden, stellt sich die Frage, ob die Fluggäste kostenfrei von ihrer Flugreise zurücktreten können und ob die Reiserücktrittversicherung für die Kosten aufkommt.
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