Reise: Für Verspätung im Autoreisezug gibt es keine Entschädigung!
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18.07.2017
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 461 mal gelesen
Wer mit dem Autoreisezug in den Urlaub fährt muss Verspätungen hinnehmen, ohne dass man dafür den Reisepreis mindern oder Schadensersatz für vertane Urlaubszeit verlangen kann. Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München ist nämlich bei einer Beförderung mit einem Autoreisezug kein Reiserecht anwendbar.
Kein Reiserecht anwendbar bei Beförderung mit Autoreisezug
Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 132 C 9692/16) stellt klar: Bei einem Beförderungsvertrag mit dem Autoreisezug, stehen keine Reiseleistungen, sondern nur die Personen- und Sachbeförderung im Fokus. Aus diesem Grund ist laut Gericht das Reiserecht nicht anwendbar. Damit ist sowohl ein Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit wie auch eine Minderung des Reisepreises ausgeschlossen, entschied das Amtsgericht München.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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