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Erben haben Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs

Erben haben Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Erben haben einen Anspruch auf Abgeltung des nichtgenommenen Urlaubs des Erblassers, dies entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Europäische Gerichtshof hatte zur im gleichen Sinne zur Vererbbarkeit des Urlaubsanspruches eines Arbeitnehmers entschieden.

Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen 9 AZR 45/16) hat entschieden, dass Erben einen Anspruch auf Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs des Erblassers geltend machen können. Resturlaub eines Arbeitnehmers sei auch dann nach dem europäischen Recht abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund des Todes des Arbeitnehmers ende. Der nichtgenommene Urlaub des Arbeitnehmers sei ein Bestandteil seines Vermögens, daher bestehe für die Erben ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung.

EuGH: Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ist vererbbar

Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben einen Anspruch auf finanzielle Vergütung für den vom Arbeitnehmer nicht genommen Jahresurlaub. Dies entschied zuvor der Europäische Gerichtshof entschieden. Ein solcher Anspruch gehe nach Unionsrecht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Im Wege der Erbfolge könne der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung vom Arbeitgeber für nicht genommenen Jahresurlaub auf seine Erben übergehen, so der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-569/16, C-570/16). Schließt nationales Recht eine Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs aus, können sich die Erben unmittelbar auf Unionsrecht berufen. Das nationale Recht sei dann mit dem EU-Recht nicht vereinbar. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub stelle einen wesentlichen Grundsatz des EU-Sozialrechts dar und sei in der Charta der Grundrechte ausdrücklich verankert. Dieses Grundrecht umfasse auch die finanzielle Vergütung des nicht genommenen Jahresurlaubs nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Bezahlung des Jahresurlaubs sei dazu bestimmt in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Dieser Anspruch könne nicht rückwirkend durch den Tod des Arbeitnehmers wieder entzogen werden.

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