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Kindergeld: Anspruch, Höhe und Dauer

Kindergeld: Anspruch, Höhe und Dauer © mko - topopt
Ein Kindergeldanspruch besteht bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in der Erstausbildung befindet. Bei vielen Eltern herrscht Unsicherheit, wer einen Anspruch auf Kindergeld hat, wie hoch das zu erwartende Kindergeld ist und wie lange es bezogen werden kann.

Wieviel Kindergeld gibt es?

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es einheitlich 250 Euro Kindergeld für jedes Kind.

Kindergeld wird bei Grundsicherung als Einkommen bewertet

Nach einer Entscheidung des Sozialgericht Speyer (Aktenzeichen 18 AS 917/20) wird Kindergeld als Einkommen des Sozialhilfeempfängers betrachtet.

Kindergeld auch für während der Ausbildung erkranktes Kind?

Für ein volljähriges Kind besteht auch dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind während der Ausbildung erkrankt und nicht absehbar ist, wann die Erkrankung vorbei sein wird. Dies entschied das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 11 K 1832/19 Kg). Anders der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 43/20), wonach Kindergeld nicht gewährt werden kann, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen einer Berufsausbildung aufgrund der Erkrankung des Kindes nicht geleistet werden. Wird die Ausbildung aufgrund einer Erkrankung des Kindes beendet, endet auch der Anspruch auf Kindergeld, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 41/19).

Hilfe für Eltern beim Antrag auf Kindergeld

Der Bundesrat hat das Projekt ELFE (Einfache Leistungen für Eltern) initiiert, dass Eltern den Antrag auf Kinder- und Elterngeld erleichtern soll. Mit einer Unterschrift der Eltern in der Geburtsklinik sollen zukünftig Leistungen in Gang gesetzt werden, ohne dass die Eltern eine Behörde aufsuchen müssen. So sollen die Eltern ohne weiteren Antrag die Geburtsurkunde ihres Kindes per Post wie auch die Auszahlung des Kindergeldes erhalten. Notwendig sind allerdings noch die rechtlichen Grundlagen, damit die Standesämter, Kindergeldstellen und Steuerämter Daten austauschen dürfen.

Kindergeld kann per E-Mail beantragt werden

Eltern, die Kindergeld beantragen möchten, müssen dafür nicht zwingend das amtliche Formular nutzen. Ein Kindergeldantrag kann auch per E-Mail erfolgen, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 5 K 1714/20). Aufgepasst: Das Hessische Finanzgericht (Aktenzeichen 9 K 39/23) hat entschieden, dass ein Antrag auf Kindergeld nicht ausschließlich über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gestellt werden kann.

Kindergeld für erwachsenes behindertes Kind

Eltern eines behinderten Kindes haben einen Anspruch auf Kindergeld über die Altersgrenze hinaus, wenn das Kind in seinen geistigen und körperlichen Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr als sechs Monate vom alterstypischen Zustand abweicht, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 44/17). Das Finanzgericht Neustadt (Aktenzeichen 2 K 1851/18) hat entschieden, dass ein Gericht die Erwerbsfähigkeit eines Kindes anhand der ärztlichen Berichte beurteilen kann, die der Vater des Kindes vorgelegt hat, wenn diese im Gegensatz zu den Berichten der Agentur für Arbeit schlüssig sind. Das Gericht gewährte den Eltern eines erwachsenen behinderten Kinds daraufhin weiter Kindergeld.

Kindergeld auch bei Unterbrechung des FSJ wegen Krankheit

Wird das Freiwillige Soziale Jahr wegen Krankheit unterbrochen, führt dies nicht zu einem Verlust des Kindergeldanspruchs, entschied das Finanzgericht Kassel (Aktenzeichen 9 K 182/19). Begründung: Auch bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung wird weiter Kindergeld gezahlt, bei der Unterbrechung des FSJ müsse das ebenfalls gelten.

Kindergeld auch für Stiefkinder von Grenzgängern

Ein EU-Mitgliedstaat darf sich nicht weigern für das Stiefkind eines Grenzgängers Kindergeld zu zahlen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-802/18) im Fall eines Ehepaares, das in Luxemburg lebt und bei dem der Ehemann in Frankreich arbeitet. Luxemburg sei zur Kindergeldzahlung verpflichtet, da das Kindergeld eine soziale Vergünstigung und eine Leistung der sozialen Sicherheit darstelle und somit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterliege.

Anrechnung von EU- Familienleistung auf deutsches Kindergeld

Der Anspruch auf Kindergeld in Deutschland kann in der Höhe vermindert werden, in der der Kindergeldberechtigte vergleichbare Familienleistungen im EU-Ausland beziehen könnte. Das er die Familienleistungen in dem EU-Land, in dem er arbeitet nicht beantragt, spielt für die Anrechnung auf das deutsche Kindergeld keine Rolle, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 73/18). Die polnische Familienleistung "500+" ist beim deutschen Kindergeld anzurechnen, da sie ihm gleichartig ist, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 34/18). Grundlage dafür sei eine EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Kindergeldanspruch eines EU-Bürgers aus Freizügigkeitsrecht

Das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 9 K 1192/23 Kg) hat entschieden, dass ein EU-Staatsbürger aufgrund des sog. abgeleiteten Freizügigkeitsrecht einen Anspruch auf deutsches Kindergeld haben kann.

Kein Kindergeld nach Vollendung des 25. Lebensjahres

Nach dem vollendeten 25. Lebensjahr eines in der Ausbildung befindlichen Kindes besteht keine Möglichkeit den Bezug von Kindergeld zu verlängern. Diese Altersgrenze wird nur für die Dauer eines geleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes verschoben. Ein Dienst im Katastrophenschutz führt nicht zu einem längeren Bezug von Kindergeld. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 8/17) und begründete dies damit, dass der Dienst im Katastrophenschutz kein Vollzeitdienst sei und auch neben einer Ausbildung absolviert werden könne.

Kindergeld bis zum Erreichen des angestrebten Berufsziels

Der Anspruch auf Kindergeld fällt nicht weg, wenn ein Kind vor seinem 25. Lebensjahr einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt hat, sondern erst dann, wenn es sein angestrebtes Berufsziel erreicht hat. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 5 K 2388/15). Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Kind den Ausbildungsberuf „Immobilienkauffrau“ vor seinem 25. Lebensjahr erlangt, wollte aber letztlich „geprüfte Immobilienfachwirtin“ werden. Um diesen Lehrgang absolvieren zu können, war die abgeschlossene Ausbildung zur Immobilienkauffrau Voraussetzung. Die Kindergeldkasse lehnte eine Zahlung von Kindergeld nach dem Abschluss des Ausbildungsberufes ab. Zu Unrecht, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die Erstausbildung des Kindes ende erst mit dem Ausbildungsende zur geprüften Immobilienfachwirtin. Es gebe viele Ausbildungsgänge, die aus mehreren Ausbildungsbestandteilen bestünden. Sind die Ausbildungsbestandteile inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogen, ist erst nach dem kompletten Ausbildungsgang die Erstausbildung eines Kindes beendet. Daher müsse die Kindergeldkasse bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld zahlen. Ein Praxisjahr zur Vorbereitung auf den Abschluss als staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt gehört ebenfalls zur erstmaligen einheitlichen Berufsausbildung, entschied das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 4 K 3925/17 Kg) und bejahte einen Anspruch auf Kindergeld. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 40/19) hat für den Zeitraum des Bezuges von Kindergeld klar gestellt, dass ein Hochschulstudium mit der ersten durchgeführten Ausbildungsmaßnahme beginnt und endet, wenn das Kind alle erforderlichen Prüfungen erfolgreich absolviert und ihm die Prüfungsergebnisse schriftlich mitgeteilt wurden.

Kein Kindergeld während Vorbereitung zur Qualifikation als Facharzt

Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 40/21) hat entschieden, dass für einen Arzt in einem Dienstverhältnis, das zur Erlangung der Facharztqualifikation dient, kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Ausbildung endet nicht mit Bekanntgabe der Abschlussprüfungsergebnisse

Das Ausbildungsende im Kindergeldrecht ist nicht mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschlussprüfung erreicht, sondern erst mit dem Ablauf der festgelegten Ausbildungszeit. Dies entschied in einem aktuellen Urteil der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 19/16 ). Im zugrundeliegenden Fall war einer Auszubildenden einen Monat bevor ihr Ausbildungsvertrag endete, die Ergebnisse der Abschlussprüfung mitgeteilt worden. Die Familienkasse sah die Berufsausbildung der jungen Frau in dem Monat als beendet an, in dem sie die Abschlussergebnisse erfahren hatte, und lehnte eine weitere Zahlung von Kindergeld ab. Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof. Das Ausbildungsende sei im vorliegenden Fall gesetzlich bestimmt gewesen. Daher sei es für den Anspruch auf Kindergeld unerheblich, wann den Auszubildenden die Ergebnisse der Abschlussprüfung mitgeteilt würden. In diesem Sinne entschied auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 10 K 112/18) im Fall einer Jugendlichen, die eine Ausbildung zur Erzieherin absolvierte und von der Familienkasse ab der Bekanntgabe der Ergebnisses ihrer Abschlussprüfung kein Kindergeld mehr bezog. Zu Unrecht, so das Gericht. Die Ausbildungsdauer sei in einer Rechtsvorschrift festgelegt gewesen, wonach die Ausbildung konkret am 8. September endete. Bis dahin bestehe auch ein Anspruch auf Kindergeld. Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sei dabei unerheblich.

Studium nach Ausbildung ist keine Erstausbildung

Hat das Kind bereits eine Ausbildung absolviert und fängt dann mit einem Studium an, fällt der Kindergeldanspruch weg. Dies stellte der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung fest. Im zugrundeliegenden Fall (Aktenzeichen III R 14/15) vor dem Bundesfinanzhof hatte eine junge Frau nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen in einer Klinik mit 30 Wochenstunden gearbeitet. Dann bewarb sie sich für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungshochschule. Die Familienkasse verweigerte den Eltern daraufhin die Zahlung von Kindergeld. Für das Studium der jungen Frau war eine Berufsausbildung zwingende Voraussetzung. Trotzdem urteilte der Bundesfinanzhof das es sich hier um eine Zweitausbildung handelte. Hier liege nicht der Fall vor, dass der erste berufsqualifizierende Abschluss integrativer Bestandteil einer zusammengehörenden Ausbildung sei. Dies gelte etwa bei der Prüfung als Steuerfachangestellte im Rahmen eines dualen Bachelorstudium im Steuerrecht. Ein enger Zusammenhang zwischen der Ausbildung und dem Studium liege dann nicht vor, wenn der zweite Ausbildungsteil eine Berufstätigkeit voraussetze. Dann handele es sich um einen Weiterbildungsstudiengang, der die berufliche Erfahrung berücksichtigt und damit um eine kindergeldschädliche Zweitausbildung, so der Bundesfinanzhof. Auch in einer weiteren Entscheidung stellt der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 22/21) klar, dass für eine Finanzbeamtin, die zwar studiert aber auch über 20 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kein Kindergeld beansprucht werden kann.

Kindergeld auch bei mehrjährigem Auslandsstudium

Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist, dass das Kind seinen Wohnsitz, bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem EU-Mitgliedstaat hat. Eltern erhalten für ihr Kind, das ein mehrjähriges Studium im außereuropäischen Ausland absolviert, daher Kindergeld, wenn das Kind nach wie vor einen Wohnsitz im Haushalt der Eltern hat. Das hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 38/14) entschieden. Wichtig für den Kindergeldanspruch für ein im Ausland studierendes Kind ist die Studiendauer, der Studienort sowie seine Bindung nach Hause, stellt das Finanzgericht Niedersachsen (Aktenzeichen 5 K 168/17) klar.

Kindergeld auch bei Erasmus +

Nimmt ein Kind an einem Freiwilligendienst im Rahmen des EU-Programms „Erasmus +“ teil, steht den Eltern Kindergeld zu, wenn der Freiwilligendienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts geleistet wird. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 51/19).

Kein Kindergeld für Weiterbildungsmaßnahmen

Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 42/18, III R 17/18) hat entschieden, dass eine berufsbegleitende Weiterbildung für einen Anspruch auf Kindergeld nicht ausreicht, weil in diesem Fall die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird. In diesem Sinne urteilte auch der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 26/18), der einen Anspruch auf Kindergeld bei einem berufsbegleitenden Masterstudium ablehnte, weil hier die Berufstätigkeit im Vordergrund steht. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Kind bereits ein Bachelorstudium absolviert und führte nun ein berufsbegleitendes Masterstudium der Wirtschaftspsychologie durch. Das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis entsprach einer Vollzeitanstellung. Das Studium der Wirtschaftspsychologie fand abends oder am Wochenende statt, so dass man hier eher von einer Weiterbildungsmaßnahme sprechen kann. Der Anspruch auf Kindergeld entfällt daher.

Kein Kindergeld für betriebsinternen Studiengang

Ein betriebsinterner Studiengang zum AOK-Betriebswirt ist nach einer bereits abgeschlossenen Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten kein Teil einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung. Dies entschied das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 3 K 577/18 Kg). Beim betriebsinternen Studiengang zum AOK-Betriebswirt handele es sich nicht um eine öffentlich-rechtlich geordnete Ausbildung, so dass ein Kindergeldanspruch entfalle.

Kindergeld auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit

Für ein volljähriges Kind besteht auch dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind während der Ausbildung erkrankt und nicht absehbar ist, wann die Erkrankung vorbei sein wird. Dies entschied das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 11 K 1832/19 Kg). Der Anspruch auf Kindergeld fällt nicht weg, wenn ein Kind in der Ausbildung dauerhaft erkrankt, aber nach wie vor ausbildungswillig ist, so auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 2 K 2487/16). Eine Auszubildende einer Berufsschule für Mode erkrankte während ihrer Ausbildung. Sie legte der Familienkasse ein ärztliches Attest vor, wonach das Ende ihrer Erkrankung nicht absehbar war. Die Familienkasse stellte daraufhin ihre Zahlungen ein. Zu Unrecht, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Hier liege nur eine Unterbrechung der Ausbildung vor. Die Auszubildende habe weiterhin die Absicht ihre Berufsausbildung nach ihrer Genesung weiterzubetreiben. Für die Zahlung des Kindesgeldes sei es unerheblich, wie lange die krankheitsbedingte Unterbrechung dauere.

Ausbildungswilligkeit kann auch nachträglich nachgewiesen werden

Die Ausbildungswilligkeit eines Kindes kann auch durch eine nachträgliche Erklärung über einen vergangenen Zeitraum nachgewiesen werden, entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 7 K 1093/18 Kg). Eine solche Erklärung gelte nicht nur für die Zukunft, da sie keine rechtsgestaltende, sondern eine tatsachenbekundende Erklärung sei. Sie gelte auch für vergangene Zeiträume.

Rückzahlung zu viel gezahlten Kindergeldes

Ein Vater muss zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückzahlen, wenn nicht er das Kindergeld empfangen hat, sondern es auf seine Anweisung hin auf das Konto der Mutter überwiesen wurde. Dies entschied das Finanzgericht Neustadt (Aktenzeichen 5 K 1182/19) mit der Begründung, dass die Familienkasse das Kindergeld nur aufgrund der Anweisung des Vaters auf das Konto der Mutter überwiesen hat, um seine Kindergeldforderung zu erfüllen. Damit sei der Vater Leistungsempfänger gewesen und nicht die Mutter. Aus diesem Grund müsse auch er das zu viel gezahlte Kindergeld zurückzahlen.

Säumniszuschläge bei Kindergeldrückzahlung rechtswidrig

Das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 3 K 3048/17) hat entschieden, dass der Inkasso-Service der Familienkassen bisher die Säumniszuschläge für Kindergeldrückforderungen nicht richtig berechnet hat, womit diese Säumniszuschläge rechtswidrig sind.

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