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Unfall mit geliehenem Auto – Wer haftet für was?

„Leihst Du mir mal Dein Auto?“ Ob Freunde, Familie oder Nachbarn – wer sein Auto verleiht, sollte am besten vorher klären, wer für eventuelle Schäden aufkommt. Im Alltag wird dies natürlich nicht so praktiziert. Kommt es dann zum Unfall mit dem geliehenen Fahrzeug stellt sich schnell die Frage, wer haftet?

Rechtliche Situation – Leihvertrag!

Wer sich – auch unter Freunden – ein Auto ausleiht, schließt mit dem Verleiher konkludent einen Leihvertrag. Der Verleiher stellt das Auto zur Verfügung, der Entleiher ist verpflichtet es unbeschädigt wieder an ihn zurück zu geben. Dabei haftet der Entleiher für alle Schäden, die durch seine Benutzung des Autos entstanden sind.

Wer zahlt die Schäden Dritter?

Erleiden Dritte Schäden durch die Fahrt mit dem geliehenen Auto, kommt dafür die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung auf, da diese sich auf das Fahrzeug und nicht auf den Fahrer bezieht. Werden Versicherungsleistungen in Anspruch genommen, geht dies in der Regel mit einer Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt einher, mit der Folge, dass der Verleiher zukünftig höhere Versicherungsbeiträge zahlen muss. Die wird er in der Regel vom Entleiher nicht erstattet bekommen.

Wer zahlt die Schäden am eigenen Fahrzeug?

Nicht selten kommt es auch beim geliehenen Fahrzeug zu Schäden. Eine Privathaftpflichtversicherung des Entleihers wird eine Kostenübernahme ablehnen. Schäden an geliehenen Sachen sind in der Regel nicht im Versicherungsschutz einer Privathaftpflichtversicherung. Bleibt noch die Kaskoversicherung des Verleihers. Diese trägt die Reparaturkosten des eigenen Autos, wenn der Schaden in ihrem Deckungsumfang ist. Dies ist in der Regel nur bei einer Vollkaskoversicherung gegeben. Auch hier kann dem Verleiher des Autos hinsichtlich einer im Schadensfall steigenden Selbstbeteiligung oder aufgrund höherer Versicherungsprämien ein Schaden entstehen.

Vorm Verleih: Versicherungsumfang und Fahrerlaubnis prüfen!

In vielen Versicherungsverträgen ist tarifbedingt genau festgelegt, wer mit dem Auto fahren darf. In diesem Fall darf das Auto nicht verliehen werden, ansonsten geht der Versicherungsschutz verloren. Also vorm Verleih prüfen, ob überhaupt Versicherungsschutz besteht. Wichtig zu wissen: Die Versicherung wird von ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Dies sollte daher vorm Verleih des eigenen Wagens unbedingt überprüft werden. Die Versicherung zahlt dann zwar für die Schadensersatzansprüche Dritter, holt sich das aber vom Versicherungsnehmer und vom Fahrer wieder zurück!

Redaktion fachanwaltsuche.de

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