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Wann und wie muss ein Fahrtenbuch geführt werden?

Wann und wie muss ein Fahrtenbuch geführt werden? © fpr - topopt
Die Fahrtenbuchauflage wird von Autofahrern gefürchtet, denn sie ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Doch wann darf die Behörde ein Fahrtenbuch anordnen? Kann die Anordnung eines Fahrtenbuchs schon nach einem erstmaligen Verkehrsverstoß erfolgen? Und wie ist ein Fahrtenbuch zu führen?

Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Angaben zum Fahrer

Ein Fahrzeughalter hat die Pflicht an der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes mit seinem Fahrzeug mitzuwirken. Dieser Pflicht kommt er nicht nach, wenn er nur den Namen des in Betracht kommenden Fahrers und den einer ausländischen Stadt als Wohnort angibt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 6 K 291/10.NW ) und bestätigte die Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter. In einer weiteren Entscheidung stellt das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 3 L 519/16.NW) klar, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht vor einer Fahrtenbuchauflage schützt. In diesem Sinne entschied auch das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 L 1039/19.MZ), dass eine Fahrtenbuchauflage von 18 Monaten für rechtmäßig empfand, wenn der Halter nach dem Verkehrsverstoß bestreitet einen Anhörungsbogen erhalten zu haben. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg (Aktenzeichen 3 M 16/20) kann die Straßenverkehrsbehörde schon dann eine Fahrtenbuchauflage aussprechen, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen nicht zurückschickt.

Fahrtenbuchauflage nicht ohne Begründung

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Aktenzeichen 15 E 127/19) darf eine Fahrtenbuchauflage nur dann angeordnet werden, wenn der Betroffene nachweisbar über seinen Verkehrsverstoß, etwa per Anhörungsbogen, rechtzeitig informiert wurde und die Polizei ihrer Pflicht zur Ermittlung des Täters nachgekommen ist. Wurden nur unzureichender Ermittlungsmaßnahmen seitens der Bußgeldbehörde betrieben, dass diese nicht einfach ein Fahrtenbuch auferlegen. Dies geht nur, wenn der Täter erfolglos oder unzumutbar zu ermitteln war, so das Oberverwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 8 A 2361/22).

Fahrtenbuchauflage auch schon nach erstmaligem Verkehrsverstoß

Auch bei einer erstmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung darf die Behörde eine Fahrtenbuchauflage gegen über dem Fahrzeughalter anordnen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt ( Aktenzeichen 3 L 281/10.NW) und führte aus, dass im vorliegenden Fall die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Bußgeld von 240,00 Euro und einem Monat Fahrverbot geführt habe. Dabei sei rechtlich unerheblich, dass der Fahrzeughalter sich bis dato nichts zu schulden kommen habe lassen. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (Aktenzeichen 1 L 721/08.TR) kann ein Fahrtenbuch bei erstmaliger Begehung eines Verkehrsverstoßes angeordnet werden, wenn der Verkehrsverstoß mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet werde und der Fahrzeughalter keine Angaben zu den Personen macht, die für den Verkehrsverstoß in Frage kommen könnten. Ein Fahrtenbuch kann auch dann verhangen werden, wenn der Fahrzeughalter Andeutungen zu einem möglichen Fahrer macht, entschied das Oberverwaltungsgericht Saarland (Aktenzeichen 1 B 67/22). Für die Auflage eines Fahrtenbuchs ist es nicht zwingend notwendig, dass der Halter des Fahrzeugs an der Identifizierung des Fahrers mitgeholfen hat. Es reicht aus, wenn die Ermittlung des Täters unmöglich war, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 8 A 464/23).

Fahrtenbuchauflage für 15 Monate zulässig

Einem Autofahrer darf eine Fahrtenbuchauflage für 15 Monate erteilt werden, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte, entschied das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 L 1039/19.MZ). Künftige Verkehrsverstöße sollen mit der Fahrtenbuchauflage leichter verfolgt werden können.

Fahrtenbuchauflage auch bei Anerkenntnis des Verkehrsverstoßes möglich

Das Führen eines Fahrtenbuchs kann auch dann angeordnet werden, wenn der Halter des Fahrzeuges zu gibt den Verkehrsverstoß begangen zu haben, die Behörde aber aufgrund der erheblichen Abweichungen vom Beweisbild, Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage haben, entschied das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 3 L 68/22.M).

Fahrtenbuchauflage gilt trotz Verkauf des Autos weiter

Wer eine Fahrtenbuchauflage kassiert hat, macht sich davon nicht durch den Verkauf seines Autos frei. Der Verwaltungsgerichtshof München (Aktenzeichen 11 CS 18.2476) hat in einem Urteil klargestellt, dass eine Fahrtenbuchauflage trotz Verkauf des Autos weitergilt. Sie muss in diesem Fall für das Ersatzfahrzeug geführt werden. Mit einer Fahrtenbuchauflage soll eine Wiederholung der Situation in Zukunft vermieden werden. Sie knüpft beim Fahrzeughalter und nicht beim Tatfahrzeug an, so das Gericht.

Sportwagen als Geschäftsfahrzeug – Fahrtenbuch muss ordnungsgemäß geführt werden

Wer einen Sportwagen als überlassenes Geschäftsfahrzeug auch privat nutzt, muss ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß führen, wenn er den als Arbeitslohn geldwerten Vorteil nicht nach der Nutzungspauschale (1-Prozent-Regelung), sondern nach den in einem Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten ermitteln lassen möchte. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 5 K 1391/15) und stellte klar, dass ein Fahrtenbuch, dass erst nach den einzutragenden Jahren in den Handel gekommen sei, nicht ordnungsgemäß geführt sein könne. Die Aufzeichnungen seien somit nicht zeitnah, sondern erheblich später erfolgt. Auch könnten einige angegebene Fahrten nicht mehr vollzogen worden sein, da der Sportwagen zu diesem Zeitpunkt schon verkauft gewesen sei.

Fahrtenbuchauflage kann bei Saison-Motorrädern verlängert werden

Eine Behörde kann bei einem nur saisonal genutzten Motorrad die Dauer der Fahrtenbuchauflage verlängern. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Aktenzeichen 3 C 13.14). Grundsätzlich orientiert sich die Dauer der Fahrtenbuchauflage an der Schwere des Verkehrsverstoßes, bei dem der Täter nicht ermittelt werden konnte. Die Behörde kann bei der Festlegung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ein Ermessen ausüben. Die längere Dauer einer Fahrtenbuchauflage bei saisonal genutzten Motorrädern soll verhindern, dass die Anordnung in den Zeiten der Stilllegung des Fahrzeugs ins Leere läuft. In dieser Zeit ist der Fahrer des Motorrads faktisch auch nicht mit dem Führen eines Fahrtenbuchs belastet.

Zwillingseigenschaft schützt nicht vor Fahrtenbuchauflage

Wird mit einem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen und lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen wer das Fahrzeug geführt hat, weil das Fahrzeug von zwei eineiigen Zwillingen genutzt wurde, schützt dieser Umstand nicht vor dem Führen eines Fahrtenbuchs. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden (Aktenzeichen 2 K 1957/12) und führte aus, dass ein Fahrtenbuch durch die Behörde auch dann auferlegt werden kann, wenn der Fahrzeughalter zwar an der Aufklärung wer das Auto gefahren habe mit geholfen hat, die Ermittlungen letztlich erfolglos blieben. Allerdings darf die Bußgeldbehörde nicht vorschnell dem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn dieser angibt, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne das Fahrzeug gefahren hat. Die Behörde muss zunächst die Zwillinge befragen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 4 K 773/19.KO).

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