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Fahrtenbuch trotz Zeugnisverweigerungsrecht!

Ein Fahrzeughalter muss auch dann mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen, wenn er sich im vorausgegangenen Ordnungswidrigkeitsverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Dies stellte das Verwaltungsgericht Neustadt in einer aktuellen Entscheidung klar.

Im zugrundeliegenden Fall wurde mit dem Fahrzeug eines ermittelten Halters eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h per Lichtbild dokumentiert. Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens berief sich der Fahrzeughalter auf sein Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf seine Angehörigen und verweigerte jegliche Angaben zu dem Verkehrsverstoß. Die Bußgeldbehörde stellte daraufhin das Verfahren ein. Legte dem Fahrzeughalter aber das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 Monaten auf. Hiergegen wendete sich der Fahrzeughalter mit einer entsprechenden Klage.

Fahrtenbuch stellt zukünftige Fahrerfeststellung sicher

Ohne Erfolg, urteilte das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 3 L 519/16.NW) und führte aus, dass es sich bei dem vorliegenden Verkehrsverstoß um einen schwerwiegenden Verstoß handele. Der Fahrzeughalter habe bei der Feststellung des Fahrers nicht mitgewirkt. Im Hinblick auf die Fahrtenbuchauflage seien damit alle Voraussetzungen erfüllt. Da helfe dem Fahrzeughalter sein Zeugnisverweigerungsrecht nichts. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage diene nur der Sicherheit im Straßenverkehr. Soweit ein Fahrer sein Fahrzeug einem anderen überlasse, müsse er bei der Feststellung des Täters mithelfen Ein Fahrtenbuch stelle sicher, dass zukünftig bei einem Verkehrsverstoß der Fahrer ermittelt werden kann.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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