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Wann kann eine Waffenbesitzkarte entzogen werden?

Wann kann eine Waffenbesitzkarte entzogen werden? © mko - topopt
Jäger, Sportschützen, Schusswaffensammler oder Erben von Waffen benötigen nach dem deutschen Recht eine Waffenbesitzkarte. Diese erlaubt ihnen eine Waffe zu besitzen, nicht aber – wie ein Waffenschein - diese auch mit sich zu führen. Zeigt sich ein Waffenbesitzer im Sinne des Waffenrechts als unzuverlässig, muss er die Waffenbesitzkarte wieder abgeben. Dies kann aus ganz unterschiedlichen Gründen der Fall sein.

Keine sorgfältige Waffenverwahrung- Entzug der Waffenbesitzkarte

Wer seine Waffen nicht sorgfältig aufbewahrt, weil sie nicht in einem Waffenschrank, sondern offen in der Wohnung herumliegen, kann die Waffenerlaubnis wegen nicht sorgfältiger Verwahrung widerrufen werden, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 5 K 80/20.NW). Wer seine Waffe reinigt und diesen Vorgang unterbricht, muss die Waffe ordnungsgemäß verschliessen, so das Verwaltungsgericht Ansbach (Aktenzeichen AN 16 S 23.1917). Mit dem Entzug der Waffenbesitzkarte muss ein Besitzer auch rechnen, wenn er die Waffe nicht in einem Waffenschrank, sondern unter seiner Matratze aufbewahrt, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 7 A 10715/13.OVG). Wer seine geladene Waffe auf dem Nachtisch liegen hat, verstößt erheblich gegen seine Sorgfaltspflichten und muss mit dem Entzug der Waffenerlaubnis rechnen, so das Verwaltungsgericht Bremen (Aktenzeichen 2 V 396/23). Der Schlüssel zum Waffenschrank muss laut Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 20 A 2384/20) in einem Behältnis aufbewahrt werden, dass den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen an die Aufbewahrung der Waffen und Munition entspricht.

Entzug der Waffenbesitzkarte bei Versand einer Waffe im Karton per DHL

Wer eine Waffe in einem einfachen Karton per DHL versendet, ist nach dem Waffenrecht ungeeignet und muss mit dem Entzug seiner waffenrechtlichen Erlaubnis rechnen, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 24 CS 23.318).

Lehrer nimmt Schreckschusspistole mit in die Schule – Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnis

Nimmt ein Lehrer eine Schreckschusspistole mit in seinen Unterricht ohne im Besitz eines sog. kleinen Waffenscheins zu sein und überlasst er die Pistole auch noch seinen Schülern und bewahrt sie in einer nicht abgeschlossenen Schublade in seinem Lehrerpult auf, reicht das für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aus und ihm ist die Waffenerlaubnis zu entziehen, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 22 K 6330/21).

Taschenlampe an Jagdgewehr montiert – Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnis

Wer sich eine Taschenlampe an sein Jagdgewehr montiert, schafft eine verbotene Waffe und muss damit rechnen seine waffenrechtliche Erlaubnis entzogen zu bekommen, entschied das Verwaltungsgericht Schwerin (Aktenzeichen 3 A 807/22 SN).

Schüsse auf Tauben – Entzug der Waffenbesitzkarte

Wer mit auch nur mit Platzpatronen Schüsse auf Haustauben abfeuert, muss mit dem Widerruf seiner Waffenbesitzkarte rechnen. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen 10 K 6804/19) hervor. Es sei nicht erlaubt in einem Wohngebiet mit einem Gewehr Schüsse abzufeuern. Auch wenn nur Platzpatronen angefeuert werden, müsse immer damit gerechnet werden, dass der Schütze Patronen übersehen hat und damit andere Menschen gefährdet.

Nachweis über Bedürfnis für Waffenbesitz muss jederzeit erbracht werden

Der Entzug einer Waffenbesitzkarte eines Sportschützen war rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt (Aktenzeichen 5 K 1357/16.DA), weil er das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis für den Fortbestand seiner Waffenbesitzkarte nicht nachweisen konnte. Zwar war der Mann Mitglied in einem Schützenverein, dies allein reiche aber für das waffenrechtliche Bedürfnis nicht aus. Dies sei nur dann gegeben, wenn dem Schießsport regelmäßig nachgegangen werde, was hier nicht der Fall war.

Waffenverbot bei Verbreitung von IS-Symbolen

Wer auf seiner Facebook-Seite Propagandamaterial des sog. Islamischen Staats (IS) verbreitet, muss mit einem Waffenverbot rechnen, das auch den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen, wir Springmesser oder Gas-Alarmwaffen, umfasst. Dies entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig (Aktenzeichen 5 A 193/16) im Fall eines Facebook-Users, der auf seinem Account Bilder mit Symbolen der IS publizierte. Die Kommune bewertete den Mann als unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts und untersagte ihm den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen. Diese Entscheidung wurde vom Gericht bestätigt. Der Mann sei waffenrechtlich unzuverlässig, da er objektiv verfassungsfeindliche Bestrebungen habe. Durch das Veröffentlichen der Bilder mit IS-Symbolen habe er die verfassungsfeindlichen Ziele der IS gefördert.

Entzug der Waffenbesitzkarte wegen Unterstützung der salafistischen Szene

Das Verwaltungsgericht Minden (Aktenzeichen 8 K 1220/15) hat einem Anhänger der salafistischen Szene die Waffenbesitzkarte entzogen. Der Mann war durch die Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen aufgefallen, was laut Gericht für den Entzug der Waffenbesitzkarte ausreicht. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Mann seine Waffe für seine ideologischen Ziele ausnutze, seien nicht erforderlich.

Entzug der Waffenbesitzkarte bei NPD- Mitgliedschaft oder Kandidatur für die NPD

Die Mitgliedschaft in der NPD kann den Widerruf und die Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse rechtfertigen, entschied das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 6 C 9.18). Insbesondere Funktions- bzw. Mandatsträger der NPD, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung unterstützen, besitzen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für eine waffenrechtliche Erlaubnis. In diesem Sinne entschied auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof und entzog einem NPD-Funktionär seine sechs Waffenbesitzkarten und den Kleinen Waffenschein. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es dem NPD-Funktionär aufgrund seiner Zughörigkeit zur NPD an der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die NPD eine verfassungsfeindliche Vereinigung. Diese Gesinnung habe auch der NPD-Funktionär durch seine herausragende Unterstützung der Partei gezeigt. Für das Verwaltungsgericht Gießen (Aktenzeichen 9 L 1982/18.GI) reicht schon die Kandidatur für die NPD bei den Kommunalwahlen, um dem NPD-Kandidaten seine Waffenbesitzkarte, seinen kleinen Waffenschein und Waffenhandelerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit zu entziehen. Seine Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn ergebe sich daraus, dass er als NPD-Kandidat sie verfassungsfeindlichen Bestrebungen der NPD unterstütze. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht als verfassungswidrig erklärt habe, seien die Ziele der Partei verfassungsfeindlich. Das gleiche gilt, laut Verwaltungsgericht Gießen (Aktenzeichen 9 L 2757/19.GI) für einen parteilosen Kandidaten, der im Jahr 2016 auf der Kreistagsliste der NPD kandidierte. Aber nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Aktenzeichen 6 S 988/22) ist allein die Einstufung eines Menschen als Rechtsextremist noch kein Grund für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Diese wäre erst anzunehmen, wenn es Anhaltspunkte für eine Gewaltbereitschaft gebe. Laut Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 7 A 279/23) ist die Teilnahme an einem rechtsextremen Festival „Schild & Schwert“ ein Grund für den Entzug des Waffenscheins.

Kein Waffenbesitz für Unterstützer der Partei "Der III. Weg", „Aufbruch Leverkusen“, „Die Heimat“ und „Junge Alternative“

Einem Fördermitglied der Partei „Der III.Weg“ wird zu Recht die Waffenbesetzkarte entzogen, entschied das Verwaltungsgericht Cottbus (Aktenzeichen 3 L 306/21). Die Partei betreibe Ziele, die gegen die verfassungsrechtliche Ordnung gerichtet sind, so dass es bei einem Fördermitglied an der notwendigen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehle. Auch die Mitglieder von "Aufbruch Leverkusen" sind vom Verwaltungsgericht Köln (Aktenzeichen 20 L 1777/22 und 20 L 1784/22) waffenrechtlich unzuverlässig eingestuft worden. Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 24 CS 23.650) hält den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis für gerechtfertigt, wenn jemand Mitglied der Partei „Die Heimat“ ist. Die Unterstützung der verfassungsfeindlichen Organisation begründet die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Auch Mitglieder der AfD-Jugendorganisation „Junge Alternative“ sind als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen, weil der Verfassungsschutz sie als gesichert rechtsextremistisch einstuft, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen OVG 6 S 44/23).

Kein Waffenbesitz für Reichsbürger

Das Verwaltungsgericht Cottbus (Aktenzeichen 3 L 343/21) hat auch den Entzug einer Waffenbesitzkarte eines Reichsbürgers für rechtmäßig erachtet. Die Ideologie der Reisbürger erkenne die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht an und ist damit auch gegen die Verfassung gerichtet. Einem Reichsbürger fehlt es daher auch an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Das Verwaltungsgericht Gera (Aktenzeichen 2 K 540/14 Ge) hat entschieden, dass aber allein die Nicht-Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland noch nicht für den Entzug der Waffenerlaubnis ausreicht. Dafür sei eine zu erwartende gewaltsame Durchsetzung der politischen Auffassung eines Reichsbürgers notwendig.

Kein Waffenbesitz für Mitglieder der Rockergruppierung Gremium MC

Mitglieder der Rockergruppe Gremium MC sind als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen und müssen ihre Waffenbesitzkarte zurückgeben, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 7 A 11748/17.OVG). Die Mitgliedschaft in einer Rockergruppierung rechtfertige die Annahme, dass Waffen und Munition an nicht berechtigte Personen gegeben oder missbräuchlich verwendet würden. Es dürften aber nur Personen Waffen besitzen, die mit ihnen ordnungsgemäß umgehen. Auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 K 5670/16) entschied, dass allein die Tatsache Mitglied einer Rockergruppe zu sein, eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründe. Selbst dann, wenn der betroffene Rocker selbst weder strafrechtlich noch waffenrechtlich auffällig wurde. In diesem Sinne entschied auch das Verwaltungsgericht Osnabrück (Aktenzeichen 6 B 56/15, 6 B 57/15 und 6 B 58/15) und entzog einem mutmaßlichen Mitglied der gewaltbereiten Rockergruppierung Gremium MC Osnabrück seine Waffenbesitzkarte, den Waffenschein und den Jagdschein.

Kein Waffenbesitz bei medizinisch indiziertem Cannabiskonsum

Wer aus medizinischen Gründen Cannabis konsumiert, darf nicht im Besitz einer Waffe sein und muss mit der Einziehung seines Jagdscheins rechnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 2 K 11388/17.TR) im Fall eines Jägers, der regelmäßig Medikamente mit cannaboiden Stoffen zu sich nimmt. Dem Mann fehle es aufgrund der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten mit cannaboiden Stoffen an einer dauerhaften persönlichen Eignung im Sinne des Waffenrechts. Er sei aufgrund seines nicht konstanten psychischen Zustands nicht in der Lage mit Waffen und Munition sachgemäß und umsichtig umzugehen. In diesem Sinne entschied auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Fall eines Jägers und Besitzers einer Waffenbesitzkarte, der aus medizinischen Gründen dauerhaft Cannabis einnahm, und sich gegen den Entzug der Waffenbesitzkarte wehrte. Ohne Erfolg, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 21 CS 17.1521). Wer eine Waffenbesitzkarte besitze, müsse persönlich geeignet sein, die Waffe jederzeit sachgemäß einzusetzen. Bei einem dauerhaften Konsum von Cannabis sei dies nicht mehr sichergestellt. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Einnahme von Cannabis ärztlich verordnet sei, oder nicht. Auch bei medizinisch indiziertem Cannabiskonsum mit ärztlicher Überwachung könnten Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen des Konsumenten nicht ausgeschlossen werden.

Keine Waffenerlaubnis für Schäfer zum Töten von Wölfen

Das Verwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 3 A 58/21) hat entschieden, dass ein Schäfer keinen Anspruch auf eine Waffenerlaubnis zum Schutz seiner Schafherde vor Wölfen hat. Es bestehe kein rechtliches Interesse an der Tötung von Wölfen.

Kein Waffenschein für Bürgermeister

Ein Bürgermeister, dem angedroht wurde seine Zähne auszuschlagen, hat keinen Anspruch auf einen Waffenschein, entschied das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (Aktenzeichen 11 A 1233/20). Zum einen fehle es an einer besonderen Gefährdungslage und zum anderen fehle es ihm an der erforderlichen Sachkunde.

Entzug der Waffenbesitzkarte bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

Wer als Waffenbesitzer unter Alkoholeinfluss von seiner Waffe Gebrauch macht, handelt unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts und zwar auch dann, wenn kein weiteres Fehlverhalten hinzukommt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 6 C 30.13) und bestätigte damit den Entzug der Waffenbesitzkarte eines Jägers, der zwei Gläser Rotwein und ein Glas Wodka getrunken hatte, bevor er zur Jagd ging. Bei Personen, die unter Alkoholeinfluss stehen, könne man nicht davon ausgehen, dass sie mit Waffen und Munition vorsichtig oder sachgemäß umgehen.

Unerlaubter Waffentransport - Entzug der Waffenbesitzkarte

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 24 CS 21.2636) hat entschieden, dass der Entzug der Waffenerlaubnis angeordnet werden kann, wenn Waffen auf der Rückbank eines Autos transportiert werden. Dies verstößt erheblich gegen das Waffengesetz.

Nötigung im Straßenverkehr - Waffenbesitzkarte eingezogen

Ein Sportschütze und Inhaber von zwei Waffenbesitzkarten für insgesamt neun Waffen wurde wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt. Er hatte mit überhöhter Geschwindigkeit ein anderes Fahrzeug überholt und dann sein Auto so stark abgebremst, dass der überholte Autofahrer gezwungen war nach links auszuweichen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Als die Waffenbehörde von diesem Vorfall hörte, entzog sie dem Sportschützen seine Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße (Aktenzeichen 5 K 72/17.NW). Das Verhalten des Sportschützen im Straßenverkehr lasse auf eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes schließen.

Entzug der Waffenbesitzkarte wegen Stalken

Ein Jäger und Waffenbesitzer wurde wegen vorsätzlichen Nachstellens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte über einen langen Zeitraum ein Ehepaar mit Telefonanrufen terrorisiert. Daraufhin widerrief die Waffenbehörde seine Waffenbesitzkarte für sechs Waffen. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 1 K 770/16.KO). Aufgrund seines verurteilten Verhaltens besitze der Mann nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit für den Besitz von Waffen.

Klage gegen Gebühr für Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erfolglos

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Aktenzeichen 6 K 273/23.WI) hat die Klage gegen die Gebührenerhebung für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG abgewiesen.

Reform des Waffenrechts geplant

Das Bundeskabinett hat im April 2021 ein Gesetz zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen beschlossen. Danach soll bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers festgestellt werden, ob eine Person vorbestraft ist oder durch extremistische Aktivitäten aufgefallen ist. Dabei kann die Waffenbehörde auch andere Behörden mit einbeziehen, wie etwa die örtliche Polizeidienststelle, das Bundespolizeipräsidium und das Zollkriminalamt. Auch Gesundheitsbehörden können im Hinblick auf die körperliche und psychische Eignung der Waffenbesitzer befragt werden. Bestehen Zweifel an der Eignung zum Waffenbesitz, kann das zum Entzug der Waffenerlaubnis führen.

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