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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Kündigungsgrund?

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Kündigungsgrund? Mann belästigt eine Frau sexuell © freepik
Jeder dritte Arbeitnehmer erlebt an seinem Arbeitsplatz sexuelle Belästigung. Der schmale Grad zwischen harmlosen Flirt und sexueller Belästigung ist für einige Chefs und Kollegen scheinbar nicht klar. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Sexuelle Belästigungen können neben einer strafrechtlichen Ahndung auch zur Kündigung führen!

Was versteht man unter sexueller Belästigung?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bestimmt, dass eine sexuelle Belästigung vorliegt, wenn ein nicht erwünschtes sexuelles Verhalten die Würde der betroffenen Person verletzt. Dies geht vom anzüglichen Witz bis hin zur unerwünschten körperlichen Berührung. Kommt es gar zu sexuellen Handlungen wider Willen des Opfers, spricht man von sexueller Gewalt.

Kündigungsgrund: Sexuelle Belästigung

Je nach Ausmaß der sexuellen Belästigung ist diese an sich schon ein zulässiger Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung. Es ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob nicht auch eine Abmahnung ausreicht, um auf das Verhalten des Arbeitnehmers zu reagieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 13 Sa 141/12) hervor. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Kollegen auf einer Abendveranstaltung von hinten umschlungen und sich kurz an ihn gepresst. Hier hätte zunächst eine Abmahnung erfolgen müssen, so das Gericht. Eine fristlose Kündigung des Mannes sei unverhältnismäßig, da nicht jede Berührung sexuell motiviert sei. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Aktenzeichen 4 Sa 644/19) ist die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt fasste und daraufhin sagte, dass sich dort etwas tue, rechtmäßig ist. Auch seine 16jährige Betriebsangehörigkeit ohne Beanstandungen änderten an der Einschätzung des Gerichts nichts. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 9 Sa 500/20) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein unerwünschtes, aufdringliches Verhalten eines Vorgesetzten gegenüber Mitarbeiterinnen auch ohne vorherige Abmahnung zu einer rechtmäßigen Kündigung führen kann. Das Gericht weist ausdrücklich daraufhin, dass Vorgesetzte Mitarbeiterinnen nicht zum gemeinsamen Verbringen der Freizeit und Alkoholkonsum drängen dürfen. Auch nächtliche Anrufe sowie sexuelle Fragen ohne jeden Bezug zur Arbeit sind tabu. Ein solches Verhalten stellt einen Kündigungsgrund dar, der zu einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigt. Das Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 8 Sa 798/20) bestätigt die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der auf einer Dienstreise seine Kollegin gegen deren Willen küsste. Das Gericht sieht hierin eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Das Arbeitsgericht Elmshorn (Aktenzeichen 3 Ca 1501 e/22) stellt klar, dass es auch auf einer Weihnachtsfeier keinen Freifahrtschein für sexuelle Belästigungen gibt. Ein Kollege hatte im Kollegenkreis zu einer Kollegin, die Geld einsammeln wollte, folgende Bemerkung gesagt: „Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“. Eine solche sexuelle Bemerkung muss sich keine Arbeitnehmerin gefallen lassen, entschied das Gericht und erklärte die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers als zulässig. Auch im Fall eines Beschäftigten, der seiner Kollegin mit deren Einverständnis den Rücken massierte, weil diese Rückenschmerzen hatte, dann aber seine Hände auf ihre Brust legte, ist eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig, so das Arbeitsgericht Berlin (Aktenzeichen 22 Ca 109/23). Belästigt ein Arbeitnehmer die minderjährige Nichte einer Kollegin sexuell, kann ihm dafür fristlos gekündigt werden, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen 14 Sa 609/13), weil sich sein privates Verhalten auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.

Welche Strafen gibt es für Sexuelle Belästigung?

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Deutschland verboten. Genaueres bestimmt der § 184i des Strafgesetzbuches. Hier wird die belästigende körperliche Berührung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren belegt. Eine Verfolgung von Amtes wegen wird nur bei öffentlichem Interesse eingeleitet. Ansonsten wird die Tat auf Antrag verfolgt.

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