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Diskriminierung von Schwangeren im Berufsleben

Degradierung oder Kündigung - Arbeitnehmerin müssen Diskriminierungen in ihrem Arbeitsleben aufgrund einer Schwangerschaft nicht hinnehmen!

Degradierung oder Kündigung - Arbeitnehmerin müssen Diskriminierungen in ihrem Arbeitsleben aufgrund einer Schwangerschaft nicht hinnehmen!

Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin- Geldentschädigung!

Für schwangere Frauen besteht im Arbeitsleben ein Diskriminierungsschutz. Aus diesem Grund darf eine schwangere Arbeitnehmerin nur mit Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde gekündigt werden. Fehlt es an dieser Zustimmung, kann eine Kündigung eine verbotene Benachteilung wegen des Geschlechts nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sein, die den Arbeitgeber verpflichtet, eine Geldentschädigung an die gekündigte schwangere Arbeitnehmerin zu zahlen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 23 Sa 1045/15) im Fall eines Rechtsanwalts, der seiner schwangeren Angestellten ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde gekündigt hatte. Auch eine Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin, die gegen das Mutterschutzgesetz verstösst, ist aufgrund der verbotenen Diskriminierung wegen des Geschlechts unwirksam und kann zu einer Geldentschädigung führen, die der Arbeitgeber zu zahlen hat. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 8 AZR 838/12 ) im Fall einer schwangeren Arbeitnehmerin, die ihr Baby verlor und am selben Tag eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erhielt. Die Bundesarbeitsrichter urteilten, dass die Kündigung gegen das Diskriminierungsverbot verstosse, weil Mutter und Kind zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht getrennt waren und somit nach wie vor eine Schwangerschaft gegeben war.

Kündigung wegen In-vitro-Fertilisation ist Diskriminierung

Erhält eine Arbeitnehmerin eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses, weil sie sich einer In-vitro-Fertilisation unterzieht, stellt dies eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Dies entschied das Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-506/06) und stellte fest, dass sich eine Arbeitnehmerin, die eine In-vitro-Fertilisation betreibt, solange nicht auf den Schutz von Mutterschutzgesetze berufen kann, solange die Eizelle nicht eingenistet ist. Sie kann sich aber auf den Schutz vor geschlechtsbedingter Diskriminierung berufen. In-vitro-Fertilisation betreffen nur Frauen. Kündigt ein Arbeitgeber einer Frau die sich einer In-vitro-Fertilisation befindet, ist dies daher eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Keine Beförderung ist keine Diskriminierung einer schwangeren Arbeitnehmerin

Fällt eine Beförderungsentscheidung gegen eine schwangere Arbeitnehmerin aus, ist hierin allerdings keine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu sehen. Dies entschied auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 2 Sa 1776/06).

Redaktion fachanwaltsuche.de

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