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Amazon-Weiterempfehlungsfunktion darf nicht für Werbe-Emails genutzt werden!

Verkäufer, die ihre Ware über die Internetplattform Amazon vertreiben, dürfen nicht über die dort vorhandene Weiterempfehlungsfunktion Werbe-Emails an potentielle Kunden versenden. Es sei denn, diese haben ausdrücklich mitgeteilt, dass sie die Werbe-Emails empfangen möchten.

Verkäufer, die ihre Ware über die Internetplattform Amazon vertreiben, dürfen nicht über die dort vorhandene Weiterempfehlungsfunktion Werbe-Emails an potentielle Kunden versenden. Es sei denn, diese haben ausdrücklich mitgeteilt, dass sie die Werbe-Emails empfangen möchten.

Emails sind unzumutbare Belästigung

Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 4 U 59/15) hat dies jüngst entschieden. Das Internetportal Amazon besitzt eine Weiterempfehlungsfunktion, mit der Kunden Dritte mittels einer Email auf bestimmte Produkte aufmerksam machen können. Diese Funktion hält das Gericht für wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die Weiteremfehlungs-Emails stellten eine unzumutbare Belästigung für die Empfänger da, wenn diese den Erhalt der Emails nicht ausdrücklich erwünscht hätten. Diese Emails enthielten Werbung, da sie die Produkte abbildeten und einen Link zur Händlerseite enthielten. Für unerheblich hielt das Gericht in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass nicht der Händler, sondern ein Kunde diese Funktion nutzt. Der Versand der E-Mail sei schließlich auf die gerade zu diesem Zweck vom Händler genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurückzuführen.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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