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Rechtsgebiet z.B. Arbeitsrecht
Ortz.B. Köln, 50968

Rechtsbeiträge im Gewerblicher Rechtsschutz

gewerblichen Rechtsschutz , 29.03.2019 (Update 08.06.2022)
Influencer und YouTuber müssen die auf ihrem Account platzierte Werbung auch als Werbung kennzeichnen. Werden auf Bildern, die ein Blogger auf seinem Account einstellt, Waren oder Dienstleistungen präsentiert, muss das unter bestimmten Voraussetzungen als Werbung kenntlich gemacht werden. Jetzt hat sich auch der Bundesgerichtshof zur Kennzeichnungspflicht für Werbung auf Social-Media geäußert.
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Wird eine Fotografie mit der Zustimmung ihres Urhebers auf einer Website veröffentlicht und ist frei zugänglich, bedeutet das nicht, dass sie auch auf anderen Websites verwendet werden darf. Der EuGH hat entschieden, dass für die Verwendung der Fotografie auf einer anderen Website erneut die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden muss.
4.1 / 5 (8 Bewertungen)
Ein Hotel darf auf seiner Internetseite nicht mit sternenähnlichen Symbolen, die in einer Reihe angeordnet sind werben, wenn es nicht eine aktuelle Hotelklassifizierung besitzt, entschied jüngst das Oberlandesgericht Celle.
4.6 / 5 (5 Bewertungen)
Die Werbung von Lidl, bei der Burger wie Olympischen Ringe auf einem Grill gelegt waren, verstößt nicht gegen das Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der Olympischen Bezeichnungen, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Stuttgart.
3.9 / 5 (7 Bewertungen)
Die Ausstellungsstücke in einem Möbelhaus müssen mit einem Gesamtpreis ausgezeichnet sein. Es reicht nicht aus, dass an den Möbelstücken ein Preisschild mit einem Teil des Preises hängt und auf der Rückseite befinden sich Informationen zu Errechnung des Gesamtpreises. Dies ist für Verbraucher missverständlich und ein Wettbewerbsverstoß.
3.6 / 5 (8 Bewertungen)
Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob die Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern bei der Bildersuche im Internet durch eine Suchmaschine, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
3.6 / 5 (5 Bewertungen)
Unternehmen, die aufgrund einer Unterlassungserklärung keine Werbeaussagen zu bestimmten Eigenschaften ihrer Produkte machen dürfen, verstoßen hier gegen auch, wenn im Rahmen von Kundenwertungen diese Eigenschaft auf der Firmenhomepage angepriesen werden.
3.5 / 5 (2 Bewertungen)
Verkäufer, die ihre Ware über die Internetplattform Amazon vertreiben, dürfen nicht über die dort vorhandene Weiterempfehlungsfunktion Werbe-Emails an potentielle Kunden versenden. Es sei denn, diese haben ausdrücklich mitgeteilt, dass sie die Werbe-Emails empfangen möchten.
4.0 / 5 (4 Bewertungen)
Rechtsanwalt Frank Remmertz REMMERTZ SON
Rechtsanwälte
Der BGH hat sich in zwei Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Betroffene negativer Bewertungen in Online-Portalen Ansprüche auf Auskunft oder Löschung gegen den Portalbetreiber geltend machen können. In beiden Fällen geht es um die Bewertung von Ärzten. Der BGH stärkt die Stellung der Portabetreiber und Informationsfreiheit zu Lasten der betroffenen Ärzte und des Persönlichkeitsschutzes.
3.5 / 5 (6 Bewertungen)
Rechtsanwalt Frank Remmertz REMMERTZ SON
Rechtsanwälte
Die Firma Apple Inc. sorgt zur Zeit nicht nur mit neuen Produkten für Aufsehen. Sie hat auch im Bereich des Markenschutzes einen werbewirksamen Erfolg für sich verbuchen können: Das look & feel der bekannten Flagship Stores genießt zumindest teilweise Markenschutz. Das geht aus einem Urteil des EuGH vom 10.07.2014 – C-421/13 – Apple/DPMA hervor.
4.8 / 5 (4 Bewertungen)
Rechtsanwalt Frank Remmertz REMMERTZ SON
Rechtsanwälte
Folgend sind die 7 größten Irrtümer bei Markenanmeldungen aufgeführt.
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Rechtsanwalt Frank Remmertz REMMERTZ SON
Rechtsanwälte
Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einer markenrechtlichen Entscheidung Wege aufgezeigt, wie Markenschutz auch für Werbeslogans erreicht werden kann (Beschluss v. 30.01.2014 – 30 W (pat) 30/12). Konkret ging es um den Markenschutz für den Slogan „you smile we care“, der u.a. für Dienstleistungen eines Zahnarztes und zur Behandlung im Mund- und Kieferbereich angemeldet wurde.
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Rechtsanwalt Frank Remmertz REMMERTZ SON
Rechtsanwälte
Nach dem Urteil des EuGH vom 03.07.2012 (C-128/11) und des BGH vom 17.07.2013 (I ZR 129/08) zur Zulässigkeit des Vertriebs „gebrauchter Software“ wird verstärkt diskutiert, ob man nicht auch eBooks, Hörbücher, Musikdateien, Video-Clips und Computerspiele nach dem Download weiterverkaufen kann, selbst wenn die Rechteinhaber dies in ihren AGBs ausgeschlossen haben. Denn rein wirtschaftlich gesehen, so wird argumentiert, mache es keinen Unterschied (mehr), ob man ein Buch im Laden kauft oder sich ein eBook aus dem Netz downloadet. Die Rechtsprechung sieht jedoch entscheidende rechtliche Unterschiede und lehnt eine Parallele zu Software ab, wie das OLG Hamm mit Urteil vom 15.05.2014 – Az. 22 U 60/13 – erneut bestätigt hat.
4.2 / 5 (4 Bewertungen)
Rechtsanwalt Frank Remmertz REMMERTZ SON
Rechtsanwälte
Ende vergangenen Jahres sorgte eine Abmahnwelle für negative Schlagzeilen, die unter dem Namen „Redtube“-Abmahnungen bekannt geworden ist. Dabei ging es um die Frage, ob bereits das reine Betrachten von Filmen im Internet ohne Download, das sogenannte Streaming , ohne Zustimmung der jeweiligen Urheber urheberrechtswidrig ist. Unter Streaming bezeichnet man die gleichzeitige Übertragung von Audio- und Videodaten über ein Netzwerk, um sich so z.B. ein Fußballspiel live im Internet anschauen zu können („Livestream“). Die Besonderheit dieser Datenübertragung liegt darin, dass Daten eines Films oder eines Musikstücks auf dem Arbeitsspeicher eines PCs abgelegt und für einen kurzen Zeitraum gespeichert werden, um die Betrachtung eines Films im Internet oder das Hören eines Musikstücks technisch zu ermöglichen.
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Rechtsanwalt Frank Remmertz REMMERTZ SON
Rechtsanwälte
Für den Internet-Handel treten zum 13.06.2014 wichtige Änderungen in Kraft, die die Rechte der Verbraucher stärken.
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Beschreibung des Urteils des Landgerichts Stuttgart zum Thema Anbieterkennung von Rechtsanwalt und Fachanwalt Timo Seßler.
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Rechtsanwalt Frank Remmertz REMMERTZ SON
Rechtsanwälte
Viele Unternehmen wollen die Fußball-Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien wieder für ihre Marketingaktivitäten nutzen. Neben den Olympischen Spielen ist die Fußball-WM vom 12.06.-13.07.2014 das sportliche Großereignis des Jahres. Die Verlockung ist groß, von der Euphorie im Vorfeld und während der Fußball WM für geschäftliche Zwecke zu profitieren. Die FIFA will dieses sportliche Großereignis – wie schon bei den vergangenen WM – aber weitestgehend selbst vermarkten, entsprechende Aktivitäten durch die Vergabe von Lizenzrechten steuern und insbesondere Trittbrettfahrer (so genanntes Ambush Marketing) verhindern.
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Rechtsanwalt Frank Remmertz REMMERTZ SON
Rechtsanwälte
Werbetreibende haben einen erneuten Rückschlag beim Empfehlungsmarketing über eine sog. „Tell-a-friend-Funktion“ hinzunehmen. Der BGH stuft diese Werbemöglichkeit über das Internet ebenfalls als unzulässig ein (BGH, Urteil v. 12.09.2013 – I ZR 208/12).
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Rechtsanwalt Frank Remmertz REMMERTZ SON
Rechtsanwälte
Das Landgericht Hamburg hat kürzlich entschieden (Beschluss vom 08.10.2013 – 327 O 104/13), dass auch eine App ein titelschutzfähiges Werk wie eine Zeitschrift sein kann.
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