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Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Suchmaschinen?

Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Suchmaschinen? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob die Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern bei der Bildersuche im Internet durch eine Suchmaschine, eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Ein Fotograf bot auf seiner Website Fotografien an, die teilweise nur für registrierte Kunden gegen Bezahlung zu sehen waren. Eine Bildersuchmaschine ermöglichte ihren Nutzern eine kostenfreie Bildrecherche im Internet. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift sie auf die Suchmaschine von Google zurück, mit der eine Verlinkung besteht. Hier werden regelmäßig auf frei zugänglichen Internetseiten nach neuen Bilddateien gesucht. Nach Eingabe eines Suchbegriffs in einer entsprechenden Maske, werden diese Bilder dann als kleine Vorschaubilder angezeigt. Im Juni 2009 wurden Fotografien des klagenden Fotografen als Vorschaubilder angezeigt, wenn man einen bestimmten Namen in die Suchmaske der Bildersuchmaschine eingab. Der Fotograf sah hierin eine Urheberrechtsverletzung durch die Bildersuchmaschine. Die Nutzungsrechte der Fotografien lägen allein bei ihm. Kunden hätten unerlaubt Bilder heruntergeladen und diese auf öffentlichen Internetseiten publiziert.

Bildersuchmaschine muss nicht auf Urheberrechtsverstöße prüfen

Die Klage des Fotografen blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen I ZR 11/16) konnte keine Urheberrechtsverletzung durch die Bildersuchmaschine feststellen. Dadurch, dass die Fotografien als Vorschaubilder anzeigt würden, werde das Recht des Fotografen auf öffentliche Wiedergabe der Fotografien verletzt. Des gelte auch, wenn die Fotos ohne seine Zustimmung im öffentlich zugänglichen Internet publiziert worden seien. Das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Webseite würde nur dann einen Urheberrechtsverstoß darstellen, wenn der Betreiber der Bildersuchmaschine die rechtswidrige Veröffentlichung der Fotografien kannte. Davon sie im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Dem Anbieter der Bildersuchmaschine sei nicht zu zumuten, bei allen im automatisierten Suchprozess ermittelten Bildern zu prüfen, ob diese rechtmäßig im Internet publiziert wurden.

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