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Kann denn Streaming Sünde sein?

Ende vergangenen Jahres sorgte eine Abmahnwelle für negative Schlagzeilen, die unter dem Namen „Redtube“-Abmahnungen bekannt geworden ist. Dabei ging es um die Frage, ob bereits das reine Betrachten von Filmen im Internet ohne Download, das sogenannte Streaming, ohne Zustimmung der jeweiligen Urheber urheberrechtswidrig ist. Unter Streaming bezeichnet man die gleichzeitige Übertragung von Audio- und Videodaten über ein Netzwerk, um sich so z.B. ein Fußballspiel live im Internet anschauen zu können („Livestream“). Die Besonderheit dieser Datenübertragung liegt darin, dass Daten eines Films oder eines Musikstücks auf dem Arbeitsspeicher eines PCs abgelegt und für einen kurzen Zeitraum gespeichert werden, um die Betrachtung eines Films im Internet oder das Hören eines Musikstücks technisch zu ermöglichen. Ein Download des kompletten Films oder des Musikstücks findet aber nicht statt. Die Bundesregierung sah sich angesichts des Skandals um die Redtube-Abmahnungen veranlasst, in einer Stellungnahme Anfang 2014 Streaming für zulässig zu halten.

Der EuGH gibt den Befürwortern, die Streaming für zulässig halten, jetzt indirekt Recht. Mit Urteil vom 05.06.2014 – C 360/13 – stellt das Gericht klar, dass die Zwischenspreicherung von flüchtigen Kopien im Browser-Cache nach Art. 5 der Info-Soc-Richtlinie 2001/29/EG zulässig ist und keine urheberrechtswidrige Handlung darstellt. Das Urteil betrifft zwar nicht direkt das Streaming, sondern das (anderweitige) Betrachten von Inhalten auf einer Internetseite, lässt sich aber auf das Streaming übertragen. Anlass für die EuGH-Entscheidung war ein Streit zwischen der britischen Newspaper Licensing Agency (NLA) und Internet-Nutzern, die kostenfrei einen Medienbeobachtungsdienst nutzen wollten. Im deutschen Urheberrecht wurde die Richtlinienvorschrift durch § 44a UrhG umgesetzt. Danach sind flüchtige Kopien im Arbeitsspeicher zulässig, wenn sie nur vorübergehend und rein technisch bedingt sind und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Ziel der Vorschrift ist, nur flüchtige und technisch bedingte Vervielfältigungen von Daten und deren Speicherung im Arbeitsspeicher eines PC zu ermöglichen, ohne dass dafür die Zustimmung der Rechteinhaber erforderlich ist. So ist etwa das Browsing und Caching nach allg. Ansicht zulässig. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine rechtmäßige Quelle handelt und das Werk rechtmäßig genutzt wird. Praxishinweis: Problematisch bleibt auch nach der EuGH-Entscheidung, dass bei dem Betrachten eines Films im Internet im Wege des Streaming nicht unerhebliche Datenmengen im Arbeitsspeicher zwischengespeichert werden. Dennoch dürfte eine Parallele zum Streaming gerechtfertigt sein, weil auch insoweit kein vom Endnutzer beabsichtigter Download eines Werkes stattfindet, sondern Dateien lediglich vorübergehend und technisch bedingt in einem Arbeitsspeicher abgelegt werden, um das reine (rechtmäßige) Betrachten eines Films oder das Hören eines Musikstücks technisch zu ermöglichen.

© 2014 Rechtsanwalt Dr. Frank R. Remmertz Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz www.iplegal.de

von Rechtsanwalt Dr. Frank Remmertz

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