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Verkehrsrecht: Einsatz von Blitzer-Apps oder ähnlichem sind verboten!

Ein Autofahrer darf beim Autofahren keine technischen Geräte oder Blitzer-Warnprogramme von Facebook oder als App verwenden. Wer es doch tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss zahlen.

Dem Führer eines Kraftfahrzeugs ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen, so genannten Radarwarn- oder Laserstörgeräte. Das betrifft auch Navigationsgeräte und Smartphones mit entsprechenden Applikationen (Apps) oder Facebook-Radarwarnprogrammen, die automatisch und über das globale Navigationssatellitensystem GPS vor Überwachungsanlagen warnen. Wer diese Geräte benutzt oder betriebsbereit im Auto hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei Fahrlässigkeit wird ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro fällig, bei Vorsatz 150 Euro. In beiden Fällen kommen vier Punkte in Flensburg hinzu. Vorsatz wird angenommen, wenn etwa der Halter beim Einsatz eines Warngerätes erwischt wird. Fahrlässigkeit gilt, wenn der Fahrer, der erwischt wird, nicht der Halter ist. Egal ob in Benutzung oder nicht: Betriebsbereite Geräte (gilt, wenn das Kabel im Zigarettenanzünder steckt), darf die Polizei einkassieren. Bei Apps und Programmen auf dem Handy ist deren Löschung verhältnismäßig. Damit soll Verstößen vorgebeugt werden.

LENHART LEICHTHAMMER
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