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LENHART LEICHTHAMMER

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Bremer Straße 6
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5 Rechtstipps
Verkehrsrecht , 22.11.2012
Rechtsanwalt LEHNHART LEICHTHAMMER
Ein Autofahrer darf beim Autofahren keine technischen Geräte oder Blitzer-Warnprogramme von Facebook oder als App verwenden. Wer es doch tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss zahlen.
3.0 / 5 (5 Bewertungen)
Verkehrsrecht , 16.07.2012
Rechtsanwalt LEHNHART LEICHTHAMMER
Der Artikel behandelt die Frage, wann eine Ordnungswidrigkeit wie z.B. zu schnelles Fahren, verjährt.
3.6666666666666665 / 5 (3 Bewertungen)
Verkehrsrecht , 16.07.2012
Rechtsanwalt LEHNHART LEICHTHAMMER
Schweigen, schweigen, schweigen! Man kann es nicht oft genug sagen: Jeder, der sich strafbar gemacht haben könnte, soll von seinem Recht Gebrauch machen, vollumfänglich zu schweigen!
2.3333333333333335 / 5 (6 Bewertungen)
Verkehrsrecht , 28.03.2012
Rechtsanwalt LEHNHART LEICHTHAMMER
Immer mehr geblitzte Autofahrer stoßen im Internet auf den so genannten "Punktehandel". Dazu die Rechtseinschätzung von Fachanwalt Uwe Lenhart.
3.5 / 5 (2 Bewertungen)
Verkehrsrecht , 15.03.2012
Rechtsanwalt LEHNHART LEICHTHAMMER
Ein in der Bevölkerung oft diskutiertes Thema: Ist es nun rechtens direkt hinter dem (Orts-) Schild zu blitzen, ja oder nein?
2.8333333333333335 / 5 (6 Bewertungen)
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Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, 60322 Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, T +40 (0) 69 91 33 50 24, F +49 (0) 69 91 33 50 23, info@lenhart-ra.de
Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Strafrecht und Verkehrsrecht, des Deutschen Anwaltvereins, des Vereins Deutsche Strafverteidiger e.V. und der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V.

Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 27a UStG) Ust-IdNr. DE114041742

Berufshaftpflichtversicherungen bei der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, 80802 München, Königinstraße 28, Versicherungsnummer GHV 90/0457/9005290/299, und der HDI Firmen und Privat Versicherung AG, Nürnberg, Versicherungsnummer NxF70-005827061/506, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund derBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.

Es gelten die folgenden berufsrechtliche Regelungen: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),Anwaltliche Berufsordnung (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO),Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) und Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE)

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalenRechtsanwaltskammer Frankfurt am Main (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, eMail schlichtungsstelle@brak.de.
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