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Landgericht Stuttgart: Urteil zur Anbieterkennung

Beschreibung des Urteils des Landgerichts Stuttgart zum Thema Anbieterkennung von Rechtsanwalt und Fachanwalt Timo Seßler.

Das Landgericht Stuttgart vertritt in einem Urteil vom 24.04.2014 - AZ: 11 O 72/14 - die Auffassung, dass Rechtsanwälte, die auf Drittseiten im Internet ihre Tätigkeit bewerben auch auf dieser Drittseite eine Anbieterkennung gemäß § 5 TMG vorhalten müssen. Nach Auffassung des LG Stuttgart ist bei derartigen Veröffentlichungen nicht lediglich der Plattformbetreiber Diensteanbieter, sondern auch der einzelnen Anbieter, der eine eigene Internetveröffentlichung in das Portal einstellt. Auf der streitgegenständlichen Internetseite www.anwalt-seiten.de fand sich jedoch kein Hinweis auf die Pflichtangaben gemäß § 5 TMG. Nicht ausreichend sei jedoch der Hinweis auf die Kanzleihomepage, die dortige Verfügbarkeit der erforderlichen Daten sei nicht als "leicht erkennbar" zu bezeichnen. Nach Auffassung des LG Stuttgart müssen zusätzlich zum Impressum auch Angaben dazu gemacht werden, in welchem Staat die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" verliehen wurde und welche berufsrechtlichen Regelungen für den Rechtsanwalt gelten bzw. wie diese zugänglich sind. Als Diensteanbieter selbst gelte nicht lediglich die Anwaltskanzlei (beispielsweise als Partnerschaftsgesellschaft), sondern auch der Rechtsanwalt selbst, soweit dieser aus Sicht eines objektiven Dritten auf der Internethomepage für seine anwaltlichen Dienste wirbt. Offen geblieben ist die Frage, ob eine Anwaltskanzlei/ein Rechtsanwalt außerdem noch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG vorhalten muss bzw. ob es sich bei dem Versäumnis um einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG handelt. Ferner offen geblieben ist die Frage, ob zusätzlich Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 2 DL-InfoV erforderlich sind. Die beiden zuletzt genannten Fragen waren nicht Gegenstand des Urteils des LG Stuttgart. Das führt im Ergebnis dazu, dass bis zur Klärung der Reichweite der Entscheidung des LG Stuttgart jedenfalls die entsprechende Anbieterkennungsdaten auf der Drittseite vorgehalten werden sollten. Darunter gehört das eigentliche Impressum, gemäß den Andeutungen des LG Stuttgart aber gegebenenfalls auch Umsatzsteueridentifikationsnummer, Berufsbezeichnung und Herkunft, Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung sowie ihr Geltungsbereich. Nach Auffassung des LG Stuttgart genügt zwar die bloße Verlinkung auf die Kanzleihomepage und damit auch das Vorhalten auf das Impressum nicht. Der Begründung des LG Stuttgart ist nach diesseitiger Auffassung jedoch zu entnehmen, dass gleichwohl ein Direktlink auf das Impressum der Kanzleihomepage möglich sein müsste, sofern dieser Direktlink ausdrücklich als solcher gekennzeichnet ist, möglicherweise mit dem Hinweis "zum Impressum auf der Kanzleihomepage". Das LG Stuttgart betont ausdrücklich, dass es ausreichend sei, dass die jeweiligen Links mit den Begriffen "Kontakt" oder "Impressum" bezeichnet sind, da dem durchschnittlich informierten Nutzern des Internets bekannt sei, dass mit diesen Begriffen regelmäßig Links bezeichnet werden, über die der Benutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt. Autor: Rechtsanwalt Timo Seßler, Kanzlei Schwaninger und Schmale in Karlsruhe.

Timo Seßler

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