Karneval: Wer haftet für Unfälle und Schäden?
04.03.2019
, Aktualisierung vom
20.02.2020
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 472 mal gelesen

- Frau von Festwagen überrollt und verletzt – Veranstalter haftet nicht!
- Verletzung durch Wurfmaterial – Keine Haftung!
- Unfälle beim Umzug – Wer haftet?
Der Rosenmontagszug ist der Höhepunkt im Karneval. Hier werden Kamelle, Pralinenschachteln und manch hartes Wurfmaterial geschmissen. Wer da nicht aufpasst, hat sich schnell eine Beule oder Schlimmeres zu gezogen. Doch wer haftet für Unfällen und Schäden bei Karnevalsumzügen?
Frau von Festwagen überrollt und verletzt – Veranstalter haftet nicht!
In erster Linie ist der Veranstalter des Karnevalsumzugs für die Sicherheit der Teilnehmer verantwortlich. Er muss mit Absperrungen und eingesetzten Zug-Begleitpersonal dafür sorgen, dass die Besucher nicht zu nah an die Festwagen kommen und nicht verletzt werden. Aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht ist er aber nur verpflichtet die Gefahren abzuwehren, die Dritte erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden können. Er haftet nicht für jeden Schaden. Dies stellte das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 3 U 985/13) im Fall einer Frau fest, die von einem Festwagen überrollt wurde und sich dabei verletzte. Ihre Klage auf Schmerzensgeld scheiterte, da das Gericht keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters erkennen konnte. Er hatte mit zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen für eine ausreichende Sicherheit am Karnevalszug gesorgt. Eine lückenlose Überwachung sei für ihn nicht zumutbar.Verletzung durch Wurfmaterial – Keine Haftung!
Zuschauer eines Karnevalsumzugs, die durch Kamelle und anderes Wurfmaterial, verletzt werden, haben in der Regel keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Es wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Zuschauer wissen was bei einem Karnevalsumzug abläuft und dass sie das Risiko einer Verletzung durch Wurfmaterial in Kauf nehmen.Unfälle beim Umzug – Wer haftet?
Wer bei Karnevalsumzügen vom Wurfmaterial getroffen oder von einem Wagen tuschiert wird, kann den Veranstalter des Karnevalsumzugs dafür nicht haftbar machen, wenn er keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, entschied u.a. das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 3 U 985/13). Besucher eines Karnevalsumzugs wissen das Kamelle und Co. geworfen werden und müssen entsprechend aufpassen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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