Häusliche Gewalt- Wie können Opfer sich wehren?
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09.05.2017
, Aktualisierung vom
24.08.2022
· Redaktion fachanwaltssuche.de
· 917 mal gelesen
- Was ist häusliche Gewalt?
- Wie können Opfer sich bei häuslicher Gewalt wehren?
- Kosten für Unterbringung im Frauenhaus zahlt Herkunftskommune
- Beratungsstellen kontaktieren!
Über 100.000 Frauen jährlich sind laut einer aktuellen Statistik von häuslicher Gewalt betroffen - die Dunkelziffer liegt vermutlich noch weit höher. Dies zeigt: Häusliche Gewalt ist kein Randthema, sondern findet mitten in unserer Gesellschaft statt. Ein Tabuthema, bei dem Betroffene oft nicht wissen, an wen sie sich wenden oder wie sie sich dagegen wehren können.
Was ist häusliche Gewalt?
Schubsen, Schlagen, Treten, Würgen, Beschimpfen, Drohen, Einsperren, Geld wegnehmen, Isolieren: Unter Häuslicher Gewalt verbergen sich zahlreiche Straftatbestände- von der Bedrohung über alle Formen der Körperverletzung, Vergewaltigung bis hin zum Totschlag – die nicht in der Öffentlichkeit, sondern innerhalb einer Ehe oder Familie stattfinden.Wie können Opfer sich bei häuslicher Gewalt wehren?
Für Opfern von häuslicher Gewalt ist es nicht leicht eigene Familienangehörige bei der Polizei anzuzeigen – auch wenn dies der gebotene Schritt wäre. Die Polizei kann bei häuslicher Gewalt den gewalttägigen Partner der Wohnung verweisen. Dies geht laut Verwaltungsgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 6 K 2446/07) aber nur so lange, bis das Opfer die Möglichkeit hat Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zu veranlassen. Zu ihrem Schutz können Opfer häuslicher Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen, dass der Täter nicht mehr in ihre Nähe kommen darf, keinen Kontakt mehr aufnehmen darf und die gemeinsame Wohnung verlassen muss. So geschehen kürzlich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 4 UF 3/17), dass einem gewalttätigen Ehemann untersagte die gemeinsame Wohnung zu betreten und ein Kontaktverbot zur Ehefrau anordnete. Der Mann hatte seiner Frau gedroht, ihr den Bauch aufzuschlitzen und sie zu töten. Darüber hinaus hatte er sie im Beisein der gemeinsamen Kinder als Schlampe bezeichnet und die Kinder aufgefordert dies auch gegenüber Dritten zu tun. Hält sich der übergriffige Partner nicht an ein gerichtlich erteiltes Kontaktverbot und stellt er seiner Ehefrau weiterhin nach, hat das eine nicht unerhebliche Geldbuße zur Folge. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 812 Ds 259 Js 132417/17) verurteilte einen Mann zu 1.000 Euro Geldbuße, weil er seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern auf dem Weg vom Kindergarten nach Hause bis ins Treppenhaus verfolgte und die Frau anschrie. Neben dem Kontaktverbot haben Betroffenen nach dem Gewaltschutzgesetz auch die Möglichkeit den Täter zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen, etwa mit der Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.Kosten für Unterbringung im Frauenhaus zahlt Herkunftskommune
Die Kosten für die Unterbringung und Betreuung einer Sozialhilfeempfängerin in einem Frauenhaus zahlt die Herkunftskommune, wenn die Frau vor häuslicher Gewalt in eine andere Stadt flüchten muss. Das hat das Sozialgericht Heilbronn (Aktenzeichen S 15 AS 705/18) entschieden.Beratungsstellen kontaktieren!
Bei häuslicher Gewalt helfen auch Familienberatungsstellen, Frauenhäuser oder das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ mit der Rufnummer 08000/116 016.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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