#MeToo – Wann verjähren Sexualstraftaten?
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01.03.2018
, Aktualisierung vom
01.03.2018
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 1839 mal gelesen
Im Rahmen der #MeToo-Bewegung gibt es mit Dieter Wedel auch in Deutschland den ersten prominenten Fall. Mehrere Frauen werfen ihm sexuellle Übergriffe vor, die bereits in den 90er Jahren geschehen sein sollen. Wann verjähren Sexualstraftaten?
Verjährungsfrist bei Straftaten von 3 bis 30 Jahren
Die Verjährungsfristen bei Sexualstraftaten reichen von drei bis zu 30 Jahren. Sie richten sich grundsätzlich nach der Schwere der Straftat. Bei einer Vergewaltigung beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich mindestens fünf Jahre. Die Verjährungsfrist bei Sexualstraftaten beginnt aber erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers zu laufen. Beim Kindesmissbrauch ruht die Verjährung bis zum vollendeten 30. Lebensjahr des Opfers. Sexueller Missbrauch an Gefangenen, Kranken oder Hilfebedürftigen verjährt nach 10 Jahren. Die Verjährungsfristen bei Sexualstraftaten können durch sogenannte Unterbrechungshandlungen, wie der ersten Vernehmung des Beschuldigten, erheblich verlängert werden.Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche
Zivilrechtliche Ansprüchen des Opfers gegenüber seinem Täter, etwa auch Schmerzensgeld oder Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit, verjähren erst nach 30 Jahren.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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