Notare haften im Einzelfall Käufern von Schrottimmobilien auf Schadensersatz
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01.08.2013
· Rechtsanwalt Siegfried Reulein
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Jährlich werden Tausende Opfer sog. Schrottimmobilien. Sie erwerben Eigentumswohnungen, die ihnen zum Zwecke der Altersvorsorge als Kapitalanlage sowie als Steuersparmöglichkeit angeboten werden. Gleichzeitig wird die passende Finanzierung mit vermittelt und der Vermittler sichert zu, sich um alles Weitere zu kümmern.
Früher oder später nach dem Notartermin, der nicht selten in fragwürdigen Massenbeurkundungen am späten Abend oder sehr kurzfristig durch den Vermittler organisiert stattfindet, und der Unterschrift unter den Darlehensvertrag kommt das böse Erwachen. Es stellt sich heraus, dass der Wert der Wohnung, welche häufig vor dem Kauf aus fadenscheinigen Gründen nicht besichtigt werden konnte, bei weitem nicht dem vereinbarten Kaufpreis entspricht, prognostizierte Mieten nicht erzielbar sind und erheblicher Sanierungsbedarf besteht. Kurz um: Der Käufer stellt fest, dass er Opfer einer sog. Schrottimmobilie geworden ist.
Häufig können in solchen Fällen die Verkäufer und die Vermittler dieser Wohnungen in Anspruch genommen werden, die sich jedoch manchmal als nicht liquide herausstellen. Im Einzelfall kommt auch eine Haftung der die Wohnung finanzierenden Bank in Betracht.
Der BGH hat nun in seiner Entscheidung vom 07.02.2013 – III ZR 121/12 - klargestellt, dass dem geschädigten Käufer im Einzelfall ein weiterer, regelmäßig wirtschaftlich starker, Anspruchsgegner zur Verfügung stehen kann. So kommt eine Haftung des beurkundenden Notars in Betracht, wenn dieser die notarielle Beurkundung vornimmt, obwohl im Falle der Beteiligung eines Verbrauchers an dem Kauf eine Zwei-Wochen-Frist zwischen Zurverfü-gungstellung des Kaufvertragsentwurfs und der notariellen Beurkundung besteht.
Opfer sog. Schrottimmobilien sollten daher anwaltlichen Rat, vorzugsweise von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt suchen, um klären zu lassen, ob in ihrem Falle eine Haftung des beurkundenden Notars oder des Verkäufers, des Vermittlers oder der finanzierenden Bank in Betracht kommt.
von Rechtsanwalt Siegfried Reulein
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