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Testament – So geht Ihr letzter Wille in Erfüllung!

Testament – So geht Ihr letzter Wille in Erfüllung! Füllfederhalter zur Unterschrift eines Arbeitszeugnisses © freepik
Wer mit einem Testament seinen letzten Willen regeln möchte, muss auf einiges achten, damit das Testament auch tatsächlich wirksam ist und umgesetzt wird. Welche Arten von Testamenten gibt es? Wer ist testierfähig? Welche Form muss ein Testament haben? Was kann man in einem Testament regeln? Und kann man ein Testament nachträglich ändern?

Welche Arten von Testamenten gibt es?

Den letzten Willen kann man in Form eines öffentlichen Testaments niederlegen, dann erklärt der Erblasser vor einem Notar seinen letzten Willen. Ein Testament kann aber auch eigenhändig erstellt werden. In diesem Fall ist es nicht notariell beglaubigt. Wichtig ist in dem Fall, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben wurde. Eheleute haben die Möglichkeit zur Absicherung des Ehepartners ein gemeinschaftliches Testament in Form eines Berliner Testaments zu errichten. Daneben gibt es noch das Nottestament, das bei akuter Lebensgefahr des Erblassers vor drei Zeugen vom Erblasser ohne Notar errichtet werden kann. Wichtig ist hierbei, dass alle drei Zeugen bei der Testamentserrichtung dabei sind, den Zeugen die akute Lebensgefahr bewusst ist und sie nicht durch das Testament begünstigt werden. Das Nottestament muss dem Erblasser vorgelesen werden, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 7 T 5033/08). Laut Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 10 W 75/22) muss über das Nottestament eine Niederschrift angefertigt werden, die auch vom Erblasser selbst unterschrieben werden muss. Kann er dies nicht mehr, reicht die Unterschrift der Zeugen.

Wer kann ein Testament verfassen?

Testierfähig ist jeder, der 18 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist. Ab dem 16. Lebensjahr kann ein Jugendlicher ein Testament vor einem Notar errichten. Eine Demenz oder Alzheimererkrankung kann zu einer Testierunfähigkeit führen – muss es aber nicht. Entscheidend ist hier, inwieweit die Erkrankung den Willen des Erblassers beeinträchtigte, so das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 34 Wx 293/14). Andere, auch tödliche Erkrankungen, sprechen an sich nicht gegen eine Testierfähigkeit. Ob der Erblasser beim Verfassen des Testaments testierfähig war, muss derjenige beweisen, der an der Testierfähigkeit zweifelt.

Was kann man alles in einem Testament regeln?

Der Verfasser eines Testaments ist hinsichtlich des Inhalts völlig frei. Er kann an das Erbe Auflagen binden, er kann bestimmte Gegenstände an bestimmte Menschen vererben, er kann die Verteilung des Erbes festlegen und auch eine Enterbung veranlassen, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen. Wichtig ist, dass der Wille des Erblassers klar und unmissverständlich formuliert ist. So ist laut Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 33 Wx 38/23 e) die Formulierung in einem Testament, dass derjenige Erbe werden soll, der den Erblasser „bis zu seinem Tod pflegt und betreut“ zu unbestimmt.

Welche Form muss ein Testament haben?

Ein Testament muss Formerfordernissen entsprechen. So muss ein eigenhändiges Testament auch eigenhändig vom Verfasser geschrieben worden sein. Das ist nicht der Fall, wenn dem Verfasser von einem Dritten die Hand geführt wurde. Das eigenhändige Testament darf nicht mit dem Computer oder einer Schreibmaschine geschrieben werden – auch nicht zum Teil. Das Testament muss die Überschrift „Testament“ oder „Letzter Wille“ tragen, Ort und Datum enthalten und vom Verfasser unterschrieben worden sein. Dabei muss er dies mit seiner ausgeschriebenen Unterschrift tun, eine Abkürzung seines Namens gilt als nicht unterschrieben. Eine ungewöhnliche Papierwahl lässt nicht auf einen fehlenden Testierwillen schließen, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 3 W 96/23).

In welchen Fällen ist ein Testament sittenwidrig?

Das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 6 W 175/23) hat entschieden, dass ein notarielles Testament einer 92jährigen kranken Frau, dass sie kurz nach dem Tod ihrer Tochter zugunsten der für sie bestellten Berufsbetreuerin verfasste, sittenwidrig und damit unwirksam ist. Begründung: Die Berufsbetreuerin hat ihre Stellung dazu missbraucht die alte Frau zu diesem Testament zu bewegen.

Kann man ein Testament nachträglich ändern?

Lebensumstände oder Vorkommnisse können den Verfasser eines Testaments veranlassen dieses nachträglich nochmal ändern zu wollen. Das ist jederzeit möglich! Der Verfasser ist nicht an ein einmal geschriebenes Testament gebunden. Er muss das neue Testament allerdings entsprechend kenntlich machen und den Formerfordernissen entsprechen. Finden sich in einem Testament mehrere durchgestrichene Passagen, ist davon auszugehen, dass der Erblasser das Testament widerrufen wollte, wenn ausgeschlossen werden kann, dass Dritte Zugriff auf das Testament haben konnten, entschied das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 33 Wx 73/23 e).

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