Trennung und Scheidung: Wer bekommt die Mietwohnung?
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09.06.2017
, Aktualisierung vom
03.02.2025
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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- Bei Streit um die Wohnung: Wohnungszuweisungsverfahren beantragen!
- Wohnungszuweisung um unbillige Härte zu vermeiden
- Frist bei Wohnungszuweisung beachten!
- Vermieter über Wohnsituation informieren!
- Getrenntlebender Ehepartner muss bei Mietkündigung mitwirken!
- Getrenntlebende Eheleute in einer Mietwohnung – kein Anspruch auf Privatspähre!
- Aus Wohnung erwiesener Ehepartner darf sich seine persönlichen Sachen selbst abholen
- Ehegatte scheidet erst mit Rechtkraft der Scheidung aus dem Mietvertrag aus
- Nutzungsentschädigung für ausgezogenen Ehegatten
Nach einer Trennung oder Scheidung gibt es häufig Krach um die gemeinsame Wohnung. Wer muss ausziehen und wer darf bleiben? Und wie lange müssen beide Miete bezahlen?
Bei Streit um die Wohnung: Wohnungszuweisungsverfahren beantragen!
Können getrennte Eheleute sich nicht einigen, wer von beiden in der gemeinsamen Wohnung beleiben darf, dann gibt es die Möglichkeit ein sogenanntes gerichtliches Wohnungszuweisungsverfahren zu beantragen. Das Gericht entscheidet dann, wer von beiden Eheleuten ausziehen und sich auf eigene Kosten eine neue Wohnung suchen muss. Ein Ehewohnungszuweisungsverfahren kann von einem Ehegatten auch dann beantragt werden, wenn die Eheleute sich über die Nutzung der Ehewohnung einig sind, aber ein Ehegatte an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietvertrag nicht mitwirkt, so das Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 12 UF 131/20).Wohnungszuweisung um unbillige Härte zu vermeiden
Das Gericht wird dem Ehegatten die Wohnung zu weisen, für den der Auszug eine unbillige Härte wäre. Das kann etwa dann sein, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder ansonsten gefährdet wäre. Aber auch, wenn ein weiteres Zusammenleben einem Ehepartner nicht zu zumuten ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 4 UFH 1/17) im Fall eines getrennten Ehepaares bei dem der Frau die Wohnung zugewiesen wurde und der Mann gegen diese Entscheidung gerichtlich vorging. Das Gericht bestätigte die Wohnungszuweisung an die Ehefrau, da dieser ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann nicht zu zumuten wäre. Der Mann hatte seine Frau bedroht und sich gewaltsam durch Einbruch der Terrassentür Zugang zur Wohnung verschafft. Dem Mann hingegen sei es durchaus zu zumuten zu seinen Eltern zu ziehen oder sich eine neue Wohnung zu suchen, so die Oldenburger Richter. Übrigens: Während der Trennungszeit kann der Ehepartner, in dessen Eigentum die Wohnung steht, nicht die Herausgabe der Wohnung verlangen. Die Wohnungszuweisung ist vorrangig, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZB 487/15).Frist bei Wohnungszuweisung beachten!
Der Anspruch eines Ehegatten auf Zuweisung der Ehewohnung besteht nur innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Scheidung, so das Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen 2 UF 154/16).Vermieter über Wohnsituation informieren!
Die Wohnungszuweisung berührt allerdings nicht den Mietvertrag. Beide Eheleute müssen bei einem gemeinsamen Mietvertrag gegenüber dem Vermieter erklären, wer das Mietverhältnis fortsetzt. Diese Erklärung kann ein Ehegatte vom anderen bereits während der Trennung verlangen, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 12 UF 170/15). Gibt ein Ehegatte diese Erklärung nicht ab, bleiben beide Eheleute in der vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Miete.Getrenntlebender Ehepartner muss bei Mietkündigung mitwirken!
Das Amtsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 477 F 23297/20 RI) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein getrenntlebender Ehepartner bei der Kündigung der gemeinsam angemieteten Ehewohnung mitwirken muss. Der Ehepartner hat das Recht die Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung einzufordern. Auch das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 13 UF 2/21) stellt klar, dass ein Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres an der Befreiung des nicht mehr in der gemeinsamen Mietwohnung lebenden Ehepartners aus dem Mietverhältnis mitwirken muss.Getrenntlebende Eheleute in einer Mietwohnung – kein Anspruch auf Privatspähre!
Leben getrennte Eheleute in einer Mietwohnung zusammen, haben sie weder einen Anspruch auf vollständige Privatsphäre noch einen Anspruch darauf zu erfahren, wenn der andere Ehegatte abwesend ist. Dies stellt das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 2 UF 11/22) klar.Aus Wohnung erwiesener Ehepartner darf sich seine persönlichen Sachen selbst abholen
Ein aus der Ehewohnung verwiesener Ehemann hat einen Anspruch darauf sich seine persönlichen Sachen selbst abzuholen, entschied das OVG Sachsen (Aktenzeichen 6 B 303/22). Das Gericht stellt aber klar, dass der Ehemann seinen Besuch ankündigen muss und dass er nur in Begleitung der Polizei bei seiner Ehefrau auftauchen darf.Ehegatte scheidet erst mit Rechtkraft der Scheidung aus dem Mietvertrag aus
Erklären Ehegatten übereinstimmend, dass ein Ehegatte aus dem Mietvertrag ausscheiden soll, geschieht dies erst mit Rechtkraft der Scheidung, so das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 64 S 160/22).Nutzungsentschädigung für ausgezogenen Ehegatten
Zieht ein Ehegatte aus der Ehewohnung aus, kann ihm aufgrund des Wohnvorteils des gebliebenen Ehegatten eine Nutzungsentschädigung zu stehen. Laut Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZB 28/23) muss aber vorher geprüft werden, ob der Wohnvorteil nicht bereits beim Unterhalt berücksichtigt wurde.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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