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Betretungsrecht des Vermieters auch bei älteren Mietern

Betretungsrecht des Vermieters auch bei älteren Mietern © mko-topopt
Auch eine 92jährige Mieterin muss ihrem Vermieter Zugang zu Ihrer Wohnung gewähren, wenn dieser sich die von ihr gerügten Mietmängel anschauen möchte, um Beseitigungsmaßnahmen beurteilen zu können.

Die 92jährige Mieterin hatte bei ihrem Vermieter die Undichte der Fenster in der Mietwohnung bemängelt und mit anwaltlicher Unterstützung eine Mietminderung von 15 Prozent erreicht. Nach dem die Eigentümergemeinschaft einen Austausch der alten Fenster beschlossen hatte, informierte der Vermieter die Frau über die anstehenden Arbeiten. Um Aufmaß durch einen Handwerker nehmen zu lassen, kündigte der Vermieter der Frau schriftlich mit einer Frist von fünf Tagen an, dem Handwerker werktags in der Zeit von 9 bis 17 Uhr Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren. Dies lehnte die Mieterin ab. Sie verlangte vorher die Zusage, dass der Vermieter alle Hotel-, Reinigungs- und Verpflegungskosten, die im Zusammenhang mit dem Austausch der Fenster entstehen, übernimmt. Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 418 C 18466/18) und verurteilte die Mieterin nach schriftlicher Ankündigung durch den Vermieter mit einer Frist von fünf Tagen, dem Handwerker werktags in der Zeit von 9 bis 17 Uhr Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren. Mieter haben Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder -setzung einer Mietwohnung notwendig sind. Dazu gehören auch Vorarbeiten, zumal es hier um eine Beseitigung eines Mangels geht, den die Mieterin angezeigt hat. Die Mieterin dürfe den Zutritt zur Wohnung auch nicht davon abhängig machen, dass der Vermieter sich verpflichtet weitere Kosten im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung zu übernehmen.

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