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Rechtsform Ärzte-GmbH nun auch in Rheinland-Pfalz zulässig!

Bei der Eröffnung einer Arztpraxis ist die Wahl der geeigneten Rechtsform im Hinblick auf steuerliche und haftungsrechtliche Konsequenzen wichtig. Die Rechtsform der Ärzte-GmbH ist nicht in allen Bundesländern erlaubt. Nach einer aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz können sich in Rheinland-Pfalz nun auch Ärzte in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammenschließen.

Einige Bundesländern erlauben Ärzte-GmbHs

In den Bundesländern Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Niedersachsen ist die Rechtsform der Ärzte – GmbH schon länger erlaubt. In Rheinland-Pfalz herrscht bis vor kurzem noch ein Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Rechtsform für Ärzte. Das rheinland-pfälzische Heilberufsgesetz Jetzt hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen VGH N 4/16 und 5/16) grünes Licht für die Ärzte-GmbH gegeben.

Verfassungsgerichtshof verlangt verfassungskonforme Auslegung

Geklagt hatten Dermatologen die als Ärtze-GmbH ins Handelsregister eingetragen werden wollten. Der Antrag wurde ablehnt und die Ärzte legten Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Zweibrücken legte so dann dem rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshof die Frage vor, ob die Regelung im Heilberufsgesetz zur Landesverfassung konform sei. Dabei ging es davon aus, dass die Rechtsform Ärzte-GmbH gegen die Berufsfreiheit und das Gleichbehandlungsverbot verstößt. Die Verfassungsrichter stellten fest, dass das rheinland-pfälzische Heilberufsgesetz kein absolutes Verbot normiere, eine frei¬berufliche ärztliche Praxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haf¬tung zu führen. Im Gegenteil das Gesetz gebe den Ärztekammern die Möglichkeit, ausnahmsweise diese Rechtsform zu zulassen, wenn berufsrechtliche Belange nicht tangiert werden. Ob die Rechtsform Ärzte-GmbH ausnahmeweise erlaubt wird, liege im Ermessen der Ärztekammern. Mit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch Ärztekammern werde das rheinland-pfälzische Heilberufsgesetz verfassungskonform ausgelegt. Da das Oberlandesgericht Zweibrücken die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der betreffenden Norm im rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz nicht erörterte, hielt der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof die Vorlage für unzulässig. Die Ärzte-GmbH ist damit (ausnahmsweise) auch in Rheinland-Pfalz zulässig.

Rechtsform Ärzte-GmbH nur für Privatärzte

Bislang können nur Privatärzte sich in der Rechtsform Ärzte-GmbH niederlassen. Die bundesweiten Zulassungsregelungen für die Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenversicherungen erlauben keine Ärzte-GmbH.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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