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Krankenkasse muss Wassergymnastik bezahlen!

Behinderte und chronische kranke Menschen, die an einem Wassergymnastikkurs teilnehmen möchten, haben einen Anspruch auf Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse. Dies entschied jüngst das Sozialgericht Mainz.

Auffrischungskurs muss auch von Krankenkasse übernommen werden

Im zu entscheidenden Fall litt ein Mann an einer chronisch entzündlichen Gelenkkrankheit. Er nahm über mehrere Jahre an Wassergymnastikkursen teil, um für ihn medizinisch notwendige Übungen zu lernen. Die Kosten dafür übernahm die Krankenkasse. Einen erneuten Antrag auf Kostenübernahme für einen Wassergymnastikkurs, lehnte die Krankenkasse jedoch ab. Sie vertrat die Ansicht, dass der Patient bereits alle Übungen gelernt habe. Das Sozialgericht Mainz (Aktenzeichen S 14 KR 458/12) verurteilte die Krankenkasse zur Kostenübernahme für einen Wassergymnastikkurs einmal pro Woche für ein Jahr. Der Patient habe auch einen Anspruch auf eine Auffrischung und Kontrolle seiner erlernten Übungen. Auch können nach einer Zeit noch mal überprüft werden, ob neue oder andere Übungen für den Patienten zwischenzeitlich besser wären.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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