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Datenschutz-Grundverordnung wird angepasst– Entlastung für Betriebe!

Datenschutz-Grundverordnung wird angepasst– Entlastung für Betriebe! © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Das Thema Datenschutz wird nach wie vor viel diskutiert. Am 25. Mai 2018 trat die europäische Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Jetzt hat der Bundesrat zahlreichen Anpassungen nationaler Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zugestimmt, die der Bundestag Ende Juni 2019 verabschiedet hatte. Bezweckt werden soll die Entlastung kleiner Betriebe und ehrenamtlicher Vereine sowie ein Bürokratieabbau.

Das regelt die Datenschutz-Grundverordnung

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt europaweit und will so ein einheitliches Datenschutzniveau in Europa schaffen. Damit Unternehmen Daten von Verbrauchern verwenden dürfen, ist eine Einwilligung des Verbrauchers in die Datenverarbeitung notwendig. Fehlt es an dieser, dürfen die Verbraucherdaten nur sehr begrenzt genutzt werden. Die DSGVO regelt auch, dass Verbraucher einen Rechtsanspruch auf Auskunft über die Verwendung und Löschung ihrer Daten haben. Ansprechpartner ist hier der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens. Fühlt der Verbraucher sich nicht ausreichend informiert, kann er auf die Unterstützung seiner Landesdatenschutzbehörde bauen. Datenmissbrauch wird mit Bußgeldern geahndet. Wichtig zu wissen: Das Datenschutzrecht gilt für alle Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen auf dem europäischen Markt anbieten. Der Sitz des Unternehmens ist unerheblich.

Mehr fast 90.000 Verstöße im ersten Jahr

Laut EU-Kommission hat die Datenschutz-Grundverordnung für eine allgemeine Verbesserung der Wahrnehmung der Rechte gesorgt. Mittlerweile haben 57 Prozent der EU-Bürger von der DSGVO gehört. Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten wurden von den Datenschutzbehörden rund 89.200 Verstöße gegen die DSGVO gemeldet.

Entlastung von Betrieben und Bürokratieabbau - DSGVO wird angepasst

Mit dem zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz wird die DSGVO angepasst. Das Gesetz ändert in 154 Fachgesetzen den sog. bereichsspezifischen Datenschutz. Es werden hier unter anderem Regelungen zu den Betroffenenrechten, Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung oder Begriffsbestimmungen getroffen. Kleine Betriebe und ehrenamtliche Vereine erfahren durch das Gesetz eine Entlastung bei der Verpflichtung einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Bisher musste dies bereits bei 10 Personen erfolgen, zukünftig erst ab 20 Personen. Auch muss die Einwilligung der Beschäftigten zur Datenverarbeitung nicht mehr schriftlich erfolgen, es reicht eine Email. Zum Abbau von Bürokratie ändert das Gesetz unter anderem Regelungen bei der Gewerbeanzeige, Melderegisterauskunft und Datenverarbeitung durch die IHKs.

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