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Brustkrebs: Krankenkasse muss auch neuartige Chemotherapie bezahlen!

Eine Brustkrebs-Patient hat einen Behandlungsanspruch auf eine neuartige Chemotherapie, auch wenn das Medikament in Deutschland für diese Behandlung noch nicht zugelassen ist, entschied kürzlich das Sozialgericht Dresden.

Im zugrundeliegenden Fall litt eine Frau unter einer aggressiven Form von Brustkrebs. Trotz Operation, Chemotherapie und Bestrahlung bildeten sich immer wieder Metastasen. Ein Mediziner schlug ihr eine Therapie mit dem Medikament Pertuzumab vor. Dieses Medikament ist in Europa nur in Fällen zugelassen, bei denen bisher keine Behandlung stattfand. Da die Patientin bereits eine Chemotherapie durchlaufen hatte, war sie kein sogenannter „first-line“-Fall.

Schutz des Lebens geht vor Wirtschaftsinteressen der Krankenkasse

Das Sozialgericht Dresden (Aktenzeichen S 18 KR 268/17 ER) sprach der Patientin trotzdem die Behandlung mit dem Medikament Pertuzumab zu. Nach einer Befragung von Ärzten kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Patientin von der further-line-Behandlung mit Pertuzumab profitieren könnte. Aufgrund ihres lebensbedrohlichen Zustands müssten die wirtschaftlichen Interessen der Krankenkasse zurücktreten.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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