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Ausbildungsvertrag: Ausbildungsberuf muss staatlich anerkannt sein!

Für viele Schulabgänger folgt nach dem Ende der Schulzeit die Berufsausbildung. Doch Vorsicht, der Traumberuf muss staatlich anerkannt sein, ansonsten kann kein wirksamer Ausbildungsvertrag geschlossen werden!

Für viele Schulabgänger folgt nach dem Ende der Schulzeit die Berufsausbildung. Doch Vorsicht, der Traumberuf muss staatlich anerkannt sein, ansonsten kann kein wirksamer Ausbildungsvertrag geschlossen werden! Ordnungsgemäßer Ausbildungsgang notwendig! Schließt eine minderjährige Person einen Ausbildungsvertrag für einen staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf mit dem Ausbilder ab, ist dieser Vertrag schon wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 4 Abs. 2 BBiG nichtig. Bei Volljährigen erfordert ein solches wirksames Ausbildungsverhältnis einen ordnungsgemäßen Ausbildungsgang. Voraussetzung hierfür ist die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes, der Gegenstand des Berufsausbildungsvertrages wird und an dem sich die Ausbildungsleistungen zur orientieren haben. Findet danach eine Berufsausbildung in einem solchen geordneten Ausbildungsgang tatsächlich nicht statt, ist der Ausbildungsvertrag nichtig. Dies stellte das Arbeitsgericht Osnabrück ( Aktenzeichen 2 Ca 431/14) in folgendem Fall fest: Eine volljährige junge Frau schloss nach einer abgebrochenen Berufsausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zur Pferdewirtin mit der Ausbilderin einen Ausbildungsvertrag zur sogenannten FN-geprüften Pferdepflegerin. Hierbei handelte es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Ab Beginn des Vertragsverhältnisses wurde sie tatsächlich als Gestütshilfskraft mit 45 Stunden pro Woche zuzüglich Überstunden eingesetzt. Hierzu gehörten schwere körperliche Arbeiten, aber auch das Bereiten der Pferde. Die Ausbildungsordnung für die Zulassung zur Prüfung zur FN-geprüften Pferdepflegerin vor der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sah eine etwa zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im Umfang und in der Pflege von Pferden in einem Reit- oder Zuchtbetrieb vor. Die Ausbilderin hatte diese Zulassungsvoraussetzungen in ein formelles „Ausbildungsverhältnis" eingekleidet, ohne tatsächlich eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsplanes durchzuführen. Die Auszubildende besuchte während ihrer Beschäftigungszeit die Berufsschule nicht. Die Ausbilderin verfügte weder über einen Meistertitel noch gab es in ihrem Betrieb einen angestellten Meister. Die Auszubildende wurde über einen Zeitraum von zehn Monaten mit 530,00 € brutto pro Monat vergütet. Eine Kündigungsschutzklage lehnte das Gericht mit folgender Begründung ab: Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien sei mit dem Rechtsmangel der Nichtigkeit behaftet, da die Klägerin in dem staatlich nicht anerkannten Ausbildungsberuf keine Berufsausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang im Betrieb der Beklagten erfahren hatte. Für den Zeitraum der Durchführung des nichtigen Vertrages liege lediglich ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis vor. Für die Zukunft können die Parteien eines faktischen Arbeitsverhältnisses sich ohne weiteres und ohne Ausspruch einer Kündigung voneinander lösen.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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