Voreingestellte Ankreuzkästchen für Einwilligung in Cookies unzulässig
11.10.2019
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 263 mal gelesen

Für die Einwilligung in Cookies ist nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein voreingestelltes Ankreuzkästchen nicht ausreichend. Es bedarf einer aktiven Zustimmung des Internet-Users.
Geklagt hat der Bundesverband der Verbraucherverbände gegen einen Online-Gewinnspielbetreiber, der zu Werbezwecken bei seinen Online-Spielen seinen Usern mittels voreingestelltem Ankreuzhäkchen die Einwilligung zum Speichern von Cookies abverlangte.
Hinter dem Begriff „Cookies“ stehen Textdateien, die ein Website-Betreiber auf dem Computer des Users speichert. Bei einem erneuten Besuch der Website durch den User werden die Textdateien wieder abgerufen und geben damit Auskunft über das User-Verhalten.
Der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-673/17) hat nun entschieden, dass die Einwilligung in das Speichern von Cookies nicht durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erfolgen darf, welches vom User erst aktiv weggeklickt werden muss, um das Speichern von Cookies zu untersagen. Die Einwilligung in das Abspeichern von Cookies müsse durch den User aktiv und für jeden konkreten Fall erteilt werden. Zudem sei der Website-Anbieter verpflichtet weitere Angaben zu den Zugriffsmöglichkeiten Dritter sowie zur Funktionsdauer anzugeben.
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