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Urheberrecht: Panoramafreiheit auch bei nicht ortsfesten Kunstwerken

Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass die sog Panoramafreiheit sich auch auf nicht ortsfeste Kunstwerke erstreckt. Konkret ging es um ein Foto mit dem Kussmund des Kreuzfahrtschiffes Aida.

Foto mit Aida Kussmund im Internet publiziert

Ein Anbieter für Landgänge auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten hatte ein Foto auf seiner Webseite auf dem die Seitenansicht des Kreuzfahrtschiffes Aida mit ihrem typischen Kussmund zu sehen ist. Am Kussmund der Aida hat aber ausschließlich die Kreuzfahrtgesellschaft Nutzungsrechte. Sie klagte auf Urheberrechtsverletzung – ohne Erfolg!

Kunstwerk muss nicht ortsfest sein

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen I ZR 247/15) entschied, dass das Foto mit dem Aida Kussmund im Internet publiziert werden durfte. Der Aida Kussmund befinde sich im Sinne des Urheberrechts bleibend an öffentlichen Wegen, Plätzen oder Straßen und sei für jedermann zugänglich. Dabei sei es nicht erforderlich, dass das Kunstwerk ortsfest sei. Es reiche, dass es aus Sicht der Allgemeinheit für eine längere Dauer an diesem Platz ist. Von der Panoramafreiheit seien daher auch Werke an Fahrzeugen erfasst, wie etwa Straßenbahnen oder Busse, wenn es sie am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Man würde das Fotografieren zu weit einschränken, wenn die Werke auf diesen Fahrzeugen urheberrechtlich geschützt seien, so der Bundesgerichtshof.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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