Kein Kaufvertrag bei Scherzerklärung
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20.07.2017
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Gibt jemand eine offensichtlich nicht ernst gemeinte Erklärung gegenüber einem anderen ab, kommt mit dieser Scherzerklärung kein Kaufvertrag zustande. Dies stellt das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Fall eines Mannes klar, der scherzhaft gegenüber einem Kaufinteressenten für sein Auto äußerte: „Für 15 Euro kannst du ihn haben.“
Dieser Äußerung vorausgegangen war eine erfolglose Verkaufsverhandlung über ein Fahrzeug, dass der Verkäufer auf einem Internetportal für einen fünfstelligen Betrag anbot. Als er die Scherzerklärung abgab, schlug der Interessent ein und wollte wissen wohin er das Geld überweisen soll und wo er das Auto abholen kann. Als der Verkäufer des Autos darauf nicht reagierte, schaltete der Kaufinteressent einen Rechtsanwalt ein und klagte schließlich auf Übereignung des Fahrzeugs gegen Zahlung der 15 Euro.
Redaktion fachanwaltsuche.de
Scherzerklärung war für Empfänger erkennbar
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main stellte klar, dass kein Kaufvertrag zwischen den Beiden zustande gekommen sei. Die Aussage „Für 15 Euro kannst du ihn haben“ sei aufgrund der vorherigen Verkaufsverhandlung viel zu fernliegend gewesen, um sie als ernsthafte Willenserklärung zu verstehen. Dass diese Scherzerklärung schriftlich gegenüber dem Kaufinteressenten abgegeben wurde, ändert daran nicht. Auch ohne die Mimik des Vertragspartners zu sehen, oder seinen Tonfall zu hören, habe man diese Erklärung als Scherz verstehen müssen, so die Frankfurter Richter.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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