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Einsicht ins Grundbuch – nur bei berechtigtem Interesse!

Einsicht ins Grundbuch – nur bei berechtigtem Interesse! © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Im Grundbuch steht etwa wer Eigentümer eines Grundstücks ist, welche Schulden oder Dienstbarkeiten die Immobilie belasten. Aus diesem Grund ist das Grundbuch kein öffentliches Register und so hat nur derjenige einen Anspruch Einsicht ins Grundbuch, der ein berechtigtes Interesse daran hat.

Liegenschaftskataster: Auskunft nur bei berechtigtem Interesse

Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Aktenzeichen VG 13 K 186.13) nur herausgegeben werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Im zu entscheidenden Fall hatte eine Grundstücksgesellschaft beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin die Übermittlung von Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster für insgesamt 3.800 Anschriften in diesem Bezirk beantragt. Zur Begründung erklärte die Grundstücksgesellschaft, sie sei von einer nicht näher bezeichneten Schweizer Stiftung mit dem Erwerb von Mehrfamilienhäusern beauftragt worden. Die Behörde übermittelte daraufhin Eigentümerangaben (Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer) von mehr als 2.600 Anschriften einschließlich der Grundstücke des Klägers. Der Kläger wandte hiergegen ein, die Behörde dürfe die Daten von vornherein nur bei bestehender Verkaufsabsicht des Eigentümers weitergeben. Zudem könne ein berechtigtes Interesse mit der bloßen Behauptung eines angeblichen Kaufinteresses nicht belegt werden. So sah das auch das Verwaltungsgericht Berlin und stellte die Rechtswidrigkeit der Übermittlung der Eigentümerangaben des Klägers fest. Der hierin zu sehende Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil die umfassende Auskunftserteilung unverhältnismäßig gewesen sei. Zwar könne die Abfrage von Eigentümerdaten zum Zwecke des Anbahnens von Verkaufsgesprächen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des Berliner Vermessungsgesetzes begründen. Dies lasse sich aber nur für Auskünfte bejahen, die für die Umsetzung des Erwerbsinteresses unbedingt erforderlich seien. Das sei aber hinsichtlich der Übermittlung der Eigentümerdaten für mehr als 2600 Anschriften nicht erforderlich gewesen, weil das Kaufinteresse nur bezüglich weniger Grundstücke bestanden habe. Ferner seien nicht alle Daten (etwa das Geburtsdatum) für die Bekundung eines Kaufinteresses erforderlich gewesen. Schließlich hätte der Kaufinteressent schon bei der Abfrage namentlich bekannt sein müssen. Ein Miteigentümer darf das Grundbuch einsehen, sofern er ein ausreichendes Interesse nachweisen kann, entschied das Oberlandesgericht Bremen (Aktenzeichen 3 W 1/20). Dies ist gegeben, wenn ein Miteigentümer nach einem Aufhebungsvertrag der Wohnungseigentümergemeinschaft die Immobilie mutmaßlich mit einer Hypothek belastet hat.

Keine Grundbucheinsicht bei reiner Neugierde

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen Not 7/11) darf eine Grundbucheinsicht nicht gewährt werden, wenn sie nur aus Neugier oder zu unbefugten Zwecken beabsichtigt ist. Einem Immobilienmakler steht kein allgemeines Recht auf Grundbucheinsicht zu. Eine angebliche Beauftragung vom Eigentümer muss er nachweisen. So entschied auch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az. 2 W 234/10): Wer ins Grundbuch schauen will, muss ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das Gericht präzisierte dabei die Grenzen zwischen bloßer Neugier und berechtigtem Interesse an einer Einsicht in das Grundbuch. Der Gesetzgeber hat das Grundbuch nicht als ein öffentliches Register ausgestaltet, in das jedermann zu Informationszwecken Einsicht nehmen könnte. Die Rechtsposition des im Grundbuch Eingetragenen genießt grundrechtlichen Schutz. Bei Privatpersonen folgt dies aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (Artikel 2 Absatz 1, 1 Absatz 1 des Grundgesetzes). Für eine Einsicht in das Grundbuch ist ein berechtigtes Interesse erforderlich (§ 12 der Grundbuchordnung), so dass sachliche Gründe vorgetragen werden müssen, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Nur dann muss der im Grundbuch Eingetragene hinnehmen, dass dritten Personen Einblick in die Rechts- und Vermögensverhältnisse an dem Grundstück gewährt wird. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist, dass die Berlinerin selbst in keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zum Grundstückseigentümer steht. Die einzige sicher feststellbare Verbindung zwischen beiden liegt darin, dass der Schuldner auf dem Grundstück wohnt. Da nicht bekannt ist, ob der Grundstückseigentümer Vermieter des Schuldners ist und zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner, dessen Mietkosten vom Sozialzentrum übernommen werden, werthaltige Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer hat, gibt es kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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