Jäger und Jagd – Wie ist die Rechtslage?
06.03.2019
, Aktualisierung vom
10.12.2020
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 90 mal gelesen

- Alkohol beim Jagen – Waffenschein weg!
- Jagdschein weg nach Jagdunfall
- Treibjagd-Veranstalter haftet für Jagdschäden
- Kosten für Jagdschein sind keine Werbungskosten
- Unfall eines Jagdaufsehers – Gesetzliche Unfallversicherung muss zahlen
Die Zahl der Jäger nimmt in Deutschland stetig zu. Ob Jagdunfälle, Schäden bei der Treibjagd oder der Entzug des Waffenscheins – für viele Jäger ist die Konfrontation mit Recht und Gesetz eine große Herausforderung.
Alkohol beim Jagen – Waffenschein weg!
Das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 6 C 30.13) hat entschieden, dass einem betrunkenen Jäger bei der Jagd die im Sinne des Waffenrechts notwendige Zuverlässigkeit fehlt. Dies sei selbst dann der Fall, wenn dem Jäger außer seinem Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten zu zurechnen sei.Jagdschein weg nach Jagdunfall
Einem Jäger, der ein Pferd mit einem Wildschwein verwechselte und dieses erschoss, wird der Jagdschein entzogen, da ihm die nach dem Bundesjagdgesetz erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 6 L 828/12.KO). Der Schuss auf das Pferd sei grob fahrlässig erfolgt, da man dieses leicht als Pferd hätte erkennen können. In der fraglichen Nacht sei es hell genug gewesen, um ein Pferd von einem Wildschwein zu unterscheiden. In diesem Sinne entschied auch das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 1 L 251.13I im Fall eines Jägers, der ein Islandpony statt einem Wildschwein erschoss. Ein Jäger müsse sich vor der Schussabgabe vergewissern welches Tier er vor der Flinte hat, ansonsten ist er waffenrechtlich unzulässig, so das Gericht.Treibjagd-Veranstalter haftet für Jagdschäden
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 14 U 80/13 1) entschied, dass ein Veranstalter einer Treibjagd für die Schäden aufkommen muss, die ein Landwirt erlitt, weil seine Rinder aufgrund der Treibjagd aus einer Weide ausbrachen. Der Veranstalter der Treibjagd hätte sich bereits im Vorfeld vergewissern müssen, dass sich keine Nutztiere im Jagdbereich befanden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-9 U 84/12) muss der Veranstalter einer Treibjagd die Nachbarn des Jagdgebiets über eine bevorstehende Jagd nicht zwangsläufig informieren.Kosten für Jagdschein sind keine Werbungskosten
Die Aufwendungen einer angestellten Landschaftsökologin für einen Jagdschein sind keine Werbungskosten, die bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden können. Dies entschied das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 5 K 2031/18 E). Es handele sich hier nicht um berufsbedingte Ausgaben, da sie keine unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung gewesen seien.Unfall eines Jagdaufsehers – Gesetzliche Unfallversicherung muss zahlen
Kommt es bei der Reparatur eines Hochsitzes zu einem Unfall, bei dem sich der Jagdaufseher verletzt, unterliegt dies dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Sozialgericht Osnabrück (Aktenzeichen S 17 U 193/18). Begründung: Es handele sich bei der Reparatur des Hochsitzes um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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