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Blindengeld auch für schwer demente Menschen?

Auch schwer demente Menschen, die krankheitsbedingt nicht mehr an einer Untersuchung der Sehkraft mitwirken können, haben einen Anspruch auf Blindengeld, entschied das Bayerische Landessozialgericht und verurteilte ein Versorgungsamt zur Zahlung der Blindenhilfe.

Im zugrundeliegenden Fall litt eine Frau an einer schweren Alzheimer-Demenz, aufgrund der sie körperlich und geistig nicht mehr in der Lage war irgendetwas wahrzunehmen oder zu verarbeiten. Ein medizinischer Nachweis über die Schädigung der Sehnerven und damit über ihre Blindheit konnte daher nicht angefertigt werden. Das Bayer. Landessozialgericht (Aktenzeichen L 15 BL 9/14) verurteilte das Versorgungsamt trotzdem zur Zahlung eines monatlichen Blindengelds in Höhe von 579 Euro. Für den Anspruch auf Blindenhilfe sind keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen nötig. Die Blindheit muss nur durch eine ärztliche Untersuchung bestätigt werden. Das Gericht hielt den Nachweis für die Erblindung in diesem Fall für erbracht. Schließlich sei vom Begriff des Sehens nicht nur die Aufnahme von optischen Reizen umfasst, sondern auch die Verarbeitung von optischen Reizen umfasst. Diese Verarbeitung sei bei der Frau erheblich gestört. Dafür reiche es aus, dass die Blindheit auf einer allgemeinen Herabsetzung der Gedächtnisfähigkeit beruhe.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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