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Billig-Brustimplantate aus Frankreich: Wer haftet gegenüber den geschädigten Patientinnen?

Billig-Brustimplantate aus Frankreich: Wer haftet gegenüber den geschädigten Patientinnen? © mko - topopt
Erneut ist im Rahmen des Skandals um Billig-Silikonbrustimplantate aus Frankreich ein Urteil zur Haftung gegenüber den geschädigten Patientinnen gefallen. Danach wurde der TÜV Rheinland zu Schadensersatz gegenüber den Patientinnen verurteilt.

TÜV Rheinland muss Schadensersatz zahlen

Das Handelsgericht im französischen Toulon hat den TÜV Rheinland zu einem Schadensersatz gegenüber den 1.600 klagenden Patientinnen in Höhe von insgesamt 8,2 Millionen Euro verurteilt. Jede Klägerin erhält danach vorläufig eine Entschädigung von 5.150 Euro.

Deutsche Patientin erhält keinen Schadensersatz

Eine deutsche Patientin kann sich nicht auf das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit berufen, um eine Klausel einer französischen Versicherung anzufechten, nach der sie ihre Haftung territorial auf Frankreich oder französische Gebiete beschränkt. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-581/18). Die Klausel fand Anwendung in einem Vertrag zwischen einem Hersteller für Medizinprodukte und der Versicherungsgesellschaft.

Kein Schadensersatz oder Schmerzensgeld für Patientin

Der deutsche Zertifizierer und die französische Versicherung müssen einer Patientin, die mit den fehlerhaften Brustimplantaten des mittlerweile liquidierten französischen Herstellers PIP versorgt wurde, keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld leisten. Dies entschied aktuell das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 7 U 96/17). Das Gericht beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Haftung des Zertifizierers nur in Betracht kommt, wenn ihm bekannt war, dass die Brustimplantate nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen und daher unangekündigte Kontrollen des Herstellers hätten durchgeführt werden müssen. Solche Anhaltspunkte habe es aber für den deutschen Zertifizierer nicht gegeben. Die Haftung der französischen Versicherung entfalle, weil diese ihr Haftung vertraglich wirksam auf Schadensfälle in Frankreich begrenzt habe.

Französischer Haftpflichtversicherer haftet nicht!

Auch das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 3 U 30/17) hat entschieden, dass ein französischer Haftpflichtversicherer des Unternehmens, dass minderwertige Silikon-Brustimplantate hergestellt hatte, nicht gegenüber den geschädigten Patientinnen haftet. Das Gericht begründet das Urteil damit, dass der Schutz der Haftpflichtversicherung auf das französische Staatsgebiet oder auf die französischen Überseegebiete beschränkt sei. Patientinnen, bei denen das Silikon-Brustimplantat in Deutschland eingesetzt wurde, gehen daher leer aus.

BGH: TÜV Rheinland hat seine Prüfpflicht nicht verletzt

Fünf Jahre nach dem Skandal um Billig-Silikonbrustimplantate aus Frankreich hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen. Danach hat der TÜV Rheinland, als Überwachungsstelle für dieses Medizinprodukt, seine Prüfpflichten nicht verletzt. Vor ungefähr 10 Jahren haben sich tausende Frauen weltweit Brustimplantate der französischen Firma Poly Implant Prothèse (PIP) einsetzen lassen. In Deutschland allein 5.000 Frauen. Nach einigen Jahren stellte sich heraus, dass diese Brustimplantate aus billigem gesundheitsschädlichem Industriesilikon bestanden, dass sie schnell reißen und so mit dem Austritt des Silikons Entzündungen entstanden. Bei den Frauen traten gesundheitliche Probleme auf. Sie mussten sich ihre billigen Brustimplantate entfernen lassen. Teilweise leiden die Frauen Die Firmeninhaber wurden strafrechtlich verfolgt, die Firma ging pleite. Die betroffenen Frauen ließen sich ihre billigen Brustimplantate entfernen. Eine Frau klagte nun bis zum Bundesgerichtshof auf Schmerzensgeld in Höhe von rund 40.000 Euro gegen den TÜV Rheinland, der mit der Überprüfung dieser Medizinprodukte beauftragt war. Sie vertritt die Ansicht, dass der TÜV Rheinland seinen Kontroll- und Aussichtspflichten in Form von unangemeldeten Inspektionen und Produktprüfungen nicht ausreichend nachgekommen ist, ansonsten hätte ihm das Industriesilikon auffallen müssen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wirkt für die übrigen noch gerichtsanhängigen Verfahren in Sachen Silikonbrustimplantate grundsätzlich als richtungweisend.

EUGH lehnt Produktprüfungspflicht für TÜV Rheinland ab

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 36/14) hat die Frage, ob für den TÜV Rheinland eine Produktprüfungspflicht bestand und ob er unangemeldete Inspektionen in der Firma hätte durchführen müssen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (Aktenzeichen C-219/15 Rn. 64) hat wie folgt Stellung genommen: Dem TÜV Rheinland obliegt es nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 nicht unangemeldete Inspektionen durchzuführen oder Geschäftsunterlagen zu sichten. Er hatte auch keine Pflicht die Produkte zu prüfen, weil es keinen Hinweis gab, dass Anforderungen aus der EU-Richtlinie zu Medizinprodukten (93/42/EWG) nicht beachtet wurden. Insoweit scheitert die Frau mit ihrer Schmerzensgeldforderung gegenüber dem TÜV Rheinland.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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