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Witwe muss 150.000 Euro Witwenrente zurückzahlen!

Nach einer Wiederheirat besteht für eine Witwe, die Witwenrente bezieht, die Pflicht, der Rentenversicherung ihre neue Vermählung anzuzeigen. Tut sie das grob fahrlässig nicht, drohen hohe Rückzahlungen!

84 Jährige muss 150.000 Euro nach Wiederheirat zurückzahlen

Dies zeigt der Fall einer 84jährigen Witwe, die sich in den USA neu vermählte, dies nicht bei der Rentenversicherung angab und weiter Witwenrente bezog. Sie wurde jetzt verurteilt 150.000 Euro an die Rentenversicherung zurückzuzahlen. Heiraten hinterbliebene Ehegatten wieder, verlieren sie ihren Anspruch auf Witwenrente. Aus diesem Grund besteht für hinterbliebene Ehegatten eine Mitwirkungspflicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, eine Wiederheirat anzuzeigen. Dies gilt auch für Ehen, die rechtswirksam in den USA geschlossen wurden. Dies entschied das Berliner Sozialgericht (Aktenzeichen S 105 R 6718/14) und verurteilte eine 84jährige Frau 150.000 Euro zu Unrecht bezogene Witwenrente an die Rentenversicherung zurückzuzahlen.

76 Jährige muss 71.000 Euro nach Wiederheirat zurückzahlen

Eine 76 jährige Witwe bezog nach dem Tod ihres ersten Ehemannes im Jahr 1996 Witwenrente. Im Jahr 2014 beantragte die Frau erneut Witwenrente, weil ihr zweiter Ehemann, den sie 2003 in Las Vegas geheiratet hatte, ebenfalls verstorben war. Die Rentenversicherung entsprach dem Antrag der Frau auf eine große Witwenrente, teilte ihr aber mit, dass der Frau aufgrund ihrer zweiten Heirat rückwirkend seit Mai 2003 kein Anspruch auf die erste Witwenrente zu steht. Die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von rund 71.000 Euro verlangte die Rentenversicherung von der Witwe zurück. Damit war die Witwe nicht einverstanden. Sie habe eigentlich gar nicht noch mal heiraten wollen. Ihr Freund habe sie mit einer Reise nach Las Vegas überrascht. Dort hätten sie dann spontan geheiratet – seien aber davon ausgegangen, dass es sich bei der Heirat nur um einen Urlaubsspaß gehandelt habe, der nicht zu einer rechtsgültigen Ehe in Deutschland führte. Erst nach dem Tod ihres zweiten Mannes habe der Notar sie auf die Rechtsgültigkeit der Ehe hingewiesen. Aus diesem Grund könne man ihr die nicht erfolgte Anzeige der Wiederheirat bei der Rentenversicherung nicht als grob fahrlässig unterstellen. Das sah das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 13 R 923/16) anders: Die Frau hätte erkennen können, dass sie der Rentenversicherung ihre im Jahr 2003 vollzogene Hochzeit in LasVegas mitteilen musste. Für diese Hochzeit waren Formalien zu erfüllen und Gebühren zu zahlen. Einfachste Überlegungen seitens der Frau hätten dazu führen müssen, dass ihr klar war, dass mit dieser Wiederheirat der Rentenanspruch wegfiel. Die Witwe muss daher 71.000 Euro an die Rentenversicherung zurückzahlen.

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