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Verlockende 0 %-Finanzierung birgt Gefahren

An jeder Ecke werden Verbraucher mit der Finanzierung von Konsumgütern gelockt, sei es Unterhaltungselektronik, Möbel oder andere Gegenstände. Besonderes verlockend ist dabei die oftmals angebotene Finanzierung ohne jeden Zins, die sog. 0 %-Finanzierung.

Was dabei außer Acht gelassen wird ist, dass der Verbraucher bei einer solchen Finanzierung weniger geschützt ist, als bei einer herkömmlichen Finanzierung, bei welcher er Zinsen zahlen muss. Dies hat nun der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 30.09.2014 – XI ZR 168/13 entschieden. Der Entscheidung des BGH lag ein Fall zugrunde, in dem ein Kunde eines Baumarktes zwei Türen inklusive Montage erwarb und zur Finanzierung einen Darlehensvertrag bei einer von dem Baumarkt benannten Bank abschloss. Der Verbraucher rügte Mängel an den Türen im Zuge der Montage. Er trat von dem Kaufvertrag mit dem Baumarkt zurück und verweigerte weitere Zahlungen auf das Darlehen und begründete dies damit, dass ihm der sog. Einwendungsdurchgriff zustehe. Ein solcher kommt bei sog. verbundenen Geschäften in Betracht, nämlich wenn der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft, beispielsweise ein Kaufver-trag, eine wirtschaftliche Einheit darstellen, also eng miteinander verknüpft. In einer solchen Konstellation kann der Verbraucher ausnahmsweise Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft der finanzierenden Bank entgegenhalten und die weiteren Zahlungen auf das Darlehen verweigern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag ge-schlossen worden ist. Dies normalerweise der Fall, wenn ein privater Kunde zu privaten Zwecken eine Finanzierung eingeht. Es muss sich jedoch auch um einen entgeltlichen Darlehensvertrag handeln. Dies ist nur dann der Fall, wenn die darlehensgebende Bank auch Zinsen verlangt. Bei einer 0 %-Finanzierung fehlt es gerade an einer solchen Entgeltlichkeit und damit an einem wesentlichen Erfordernis eines Verbraucherdarlehensvertrages. Somit ist in einem solchen Fall dem Verbraucher die Berufung auf den Einwendungsdurchgriff verwehrt. Es verbleibt daher nur die Möglichkeit Ansprüche gegen den Verkäufer selbst geltend zu machen.



von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

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