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Herbst: Bäume fällen ist nicht immer erlaubt!

Herbst: Bäume fällen ist nicht immer erlaubt! © fpr - topopt
Im Herbst wird im Garten Ordnung gemacht: Hecken werden zurückgeschnitten, Laub entfernt und Bäume gefällt. Doch gerade beim Fällen von Bäumen ist Vorsicht geboten. Hier darf nicht einfach zur Motorsäge gegriffen werden – je nach Baumart und Baumgröße ist eine Baumfällgenehmigung erforderlich!

Kommunale Baumschutzverordnungen beachten!

Die kommunalen Baumschutzverordnungen regeln, ob und welche Bäume gefällt werden dürfen. Dies kann regional sehr unterschiedliche gehandhabt werden. Folgende Kriterien werden aber grundsätzlich beim Genehmigungsverfahren geprüft: Baumart, Baumgröße und Zeitpunkt des Fällens. Welche Baumarten gefällt werden dürfen, legt jedes Bundesland für sich fest. Bei der Baumgröße entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen. In manchen Bundesländern dürfen Bäume nur einen Stammdurchmesser von 10 cm haben, andere legen den Stammumfang von beispielsweise 60 cm fest. Der Zeitpunkt des Fällens darf nicht in der Nist- und Brutzeit der Vögel fallen. Grundsätzlich wind Herbst und Winter eine optimale Fällzeit. Manche Kommunen legen auch ein Fällverbot von März bis September fest. Obstbäume sind von der Genehmigungspflicht in der Regel ausgeschlossen.

Wer erteilt Baufällgenehmigung?

Die Baufällnehmigung erteilt das kommunale Ordnungsamt, Forstamt oder die Naturschutzbehörde. In vielen Fällen wird die Baumfällgenehmigung mit der Auflage verbunden einen neuen Baum anzupflanzen.

Unerlaubtes Baumfällen kann teuer werden!

Wer unerlaubt einen Baum fällt und erwischt wird, muss mit einem saftigen Bußgeld rechnen. Auch hier handhaben die Bundesländer die Höhe des Bußgelds unterschiedlich. Die Spannbreite liegt bei 40 Euro bis 50.000 Euro.

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