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Badeunfälle: Wann haftet die Kommune?

Badeunfälle: Wann haftet die Kommune? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Im Sommer bei heißen Temperaturen suchen viele Menschen Erfrischung an einem Badesee oder kommunalen Freibad. Leider kommt es dort immer wieder zu Badeunfällen mit schweren gesundheitlichen Folgen für den Badegast. Wann haftet die Kommune für Badeunfälle?

Kommune hat Verkehrssicherungspflicht

Die Kommune trifft als Betreiber eines kommunalen Freibads oder eines Badesees die allgemeine Verkehrssicherungspflicht Gefahren von den Badegästen abzuwenden oder sie auf Gefahrenquellen hinzuweisen. Zu den typischen Sicherungsmaßnahmen gehören Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, regelmäßige Inspektionen der Badeeinrichtungen, ausreichende Aufsicht, Bereitstellung von Rettungsringen oder Rutschmatten. Verletzt die Kommune diese Pflichten und führt dies zu einem Unfall, kann sie unter Umständen haftbar gemacht werden. Verbrennt sich etwa ein kleines Kind die Füße auf einer von der Sonne erhitzten Metallplatte, haftet die Kommune auf Schmerzensgeld, so das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 23 O 457/16).

Kontrollpflicht beim Badebetrieb

Eine junge Frau hatte sich in einem kommunalen Freibad im Seil einer Boje verfangen und wurde minutenlang unter Wasser gezogen. Sie zog sich schwere Hirnschäden zu, die zu einer lebenslangen Pflegebedürftigkeit führten. Die Frau verklagte die Kommune auf Schadensersatz, weil ihrer Ansicht nach die Badeaufsicht grob fahrlässig gehandelt habe. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 60/16) hat der Schadensersatzklage gegen die Kommune stattgegeben. Nicht die Frau müsse nachweisen, dass bei einer schnelleren Bergung geringere Gesundheitsschäden eingetreten wären, sondern die Kommune müsse darlegen, dass die Gesundheitsschäden auch bei pflichtgemäßer Aufsicht nicht zu verhindern gewesen wären. Dabei verlangt der Bundesgerichtshof von der kommunalen Badeaufsicht keine lückenlose Beobachtung eines jeden Schwimmers. Die Badeaufsicht sei aber verpflichtet den Badebetrieb und das Geschehen im Wasser regelmäßig zu beobachten und daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten.

Baden am Baggersee auf eigene Gefahr

Das Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen 6 U 23/09) stellt in einer Entscheidung klar, dass das unerlaubte Baden an einem Baggersee auf eigene Gefahr erfolgt. Wer unbefugt ein fremdes Grundstück betritt, kann im Falle eines Unfalls keinen Schadensersatz von der Kommune verlangen.

ruegge

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