Schlaglöcher: Haftet die Kommune für Schäden am Fahrzeug?
17.03.2016
, Aktualisierung vom
15.03.2023
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 307 mal gelesen

- Wann bleibt der Verkehrsteilnehmer auf Schlagloch-Schaden sitzen?
- Schlaglochtiefe für Haftung ausschlaggebend!
Nach dem Winter klaffen wieder vermehrt Schlaglöcher auf den Straßen auf. Werden sie vom Auto-, Motorrad- oder Fahrraffahrern zu spät erkannt, können sie starke Schäden am Fahrzeug anrichten. Bleibt der Fahrzeugführer auf seinem Schaden sitzen? Oder haftet die Kommune für den Schlagloch-Schaden?
Wann bleibt der Verkehrsteilnehmer auf Schlagloch-Schaden sitzen?
Wer mit einem tiefergelegten Auto über eine Fahrbahn fährt, die erkennbare Unebenheiten aufweist, und sein Fahrzeug beschädigt, muss seinen Schaden selbst bezahlen. Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 12 U 1012/21) entschied, dass dafür nicht die Kommune als Trägerin der Straßenbaulast haften muss. War das Schlagloch auf einem Fahrradweg für den Radfahrer erkennbar, haftet die Kommune nicht für einen Schlagloch-Schaden, so das Landgericht Rostock (Aktenzeichen 4 O 139/04). Auch haben behinderte Menschen keinen Anspruch auf barriere- und damit schlaglochfreie Straßen und Weg, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 11 U 107/13). Sie haftet auch nicht für Schlaglöcher auf Wirtschaftswegen und Nebenstraßen, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 11 U 126/20). Hier müssen Verkehrsteilnehmer mit Straßenschäden rechnen und entsprechend umsichtig fahren.Schlaglochtiefe für Haftung ausschlaggebend!
Kommt die Haftungsfrage für einen Schlagloch-Unfall vor Gericht, werden dort die Gesamtumstände gewürdigt. Es wird geprüft, ob die Kommune durch regelmäßige Straßenbelangskontrollen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, oder ob der Fahrer sich in einem den Straßenbedingungen angepassten Tempo bewegt hat. Entscheidend ist aber in vielen Fällen, wie tief das Schlagloch war. Das Landgericht Dresden (Aktenzeichen 16 O 1091/00) stellte bei einem Schlagloch-Unfall klar, dass die Kommune ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt hat, wenn zwei Tage nach einer Inspizierung der Straße durch die Kommune aufgrund eines 18 Zentimeter tiefen Schlaglochs zu Schäden an einem Fahrzeug kam. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen 8 U 199/06) genügt ein 20 Zentimeter tiefes Schlagloch auf der Straße um die Kommune zu Schadensersatz für entstandene Schäden zu verurteilen. Für das Landgericht Lübeck (Aktenzeichen 10 O 287/99) reichen 15 Zentimeter Schlaglochtiefe um eine Haftung der Kommune für den Schlaglochunfall zu begründen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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