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Widerrufswelle bei Kapitalanlagen droht

Der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 18.03.2014 – II ZR 109/13 – festgestellt, dass Kapitalanleger ein Widerrufsrecht in Bezug auf ihre Gesellschaftsbeteiligung auch nach Ablauf der Widerrufsfrist haben, sofern die Bank nicht den Text der nach BGB-InfoV geltenden Musterwiderrufsbelehrung ohne Abweichungen verwendet.

Verwendet sie dieses Muster nicht, kann sich die Anlagegesellschaft nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV berufen. Dabei spiele es, so der BGH in seinem Leitsatz, keine Rolle, ob es sich bei den Abweichungen lediglich um zutreffende Zusatzinformationen handele. Im konkreten Fall fehlte in der verwendeten Widerrufsbelehrung ein Hinweis auf die Folgen des Widerrufs. Denn bei einer Gesellschaftsbeteiligung führt der Widerruf nach dem Beitritt zur Gesellschaft nur zu einem Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungswertes. Ein entsprechender Hinweis sei vorliegend geschuldet gewesen, da der Anleger auch schon vor Ablauf der Widerrufsfrist Einlagezahlungen leisten durfte. Nunmehr dürften sich angesichts dieser Entscheidung nicht nur deutsche Banken und Sparkassen, sondern auch Anlagegesellschaften einer Widerrufswelle ausgesetzt sehen, da nicht selten die Widerrufsbelehrungen zu Gesellschaftsbeteiligungen in der Vergangenheit nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben. Sofern Schadensersatzansprüche gegen Vermittler, Anlageberater oder Banken, welche die Gesellschaftsbeteiligung empfohlen oder vermittelt haben, nicht oder nicht mehr wegen eingetretener Verjährung oder aber eine außerordentliche Kündigung nicht bzw. eine ordentliche Kündigung noch nicht in Betracht kommen, so kann man sich durch einen Widerruf zumindest von der Gesellschaftsbeteiligung lösen und damit insbesondere bei schon notleidenden Gesellschaftsbeteiligungen den Schaden begrenzen. Betroffenen Kapitalanlegern ist anzuraten, die Widerrufsbelehrung zu ihrem Gesellschaftsbeitritt bei einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um klären zu lassen, ob ein Widerruf im konkreten Einzelfall noch möglich ist.

von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

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