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Anwaltshaftung bei Darlehenswiderrufsfällen

In den vergangenen Jahren ist eine regelrechte Welle von Darlehenswiderrufen über deutsche Banken und Sparkassen hineingebrochen. Hintergrund dessen ist, dass Banken und Sparkassen in vielen Fällen ihre Kunden unzureichend über ihr gesetzliches Widerrufsrecht bei Abschluss von Darlehensverträgen aufgeklärt haben.

Dies führte dazu, dass Verbraucher auch nach Jahren noch die Möglichkeit hatten (teilweise sogar noch haben) sich von ihren vergleichsweise hochverzinslichen Darlehensverträgen zu trennen, um von dem aktuell niedrigen Zinsniveau zu profitieren.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, KSR Rechtsanwaltskanzlei Nürnberg, hat in den vergangenen Jahren mehrere hundert Verbraucher bei der Durchsetzung ihres Widerrufs beraten und vertreten.

In den vergangenen Monaten sind vermehrt Verbraucher auf ihn zugekommen, die den Widerruf erklärt haben und direkt oder über einen Finanzvermittler bzw. ein Finanzvermittlungsunternahmen anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung des Widerrufs in Anspruch genommen haben. Sie berichten teilweise von monatelanger Untätigkeit (mit Ausnahme der Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung) oder bitten um fachliche Überprüfung von Fehlern in der Prozessführung bei verloren gegangenen Klagen oder Berufungsverfahren.

Nicht selten haben teilweise unseriöse Finanzvermittler das große Geschäft gewittert und versucht im großen Stil mit ihr angeschlossenen Rechtsanwälten, tausende von Darlehensnehmern zum Widerruf zu bewegen. So wurden Kunden damit geworben, dass keinerlei Kosten für die Durchsetzung des Widerrufs entstehen würden, dafür aber von dem erzielten „Gewinn“ der „Finanzvermittler“ einen wesentlichen Teil, teilweise 40 % und mehr, als Provision erhalten würde. Mehrere Verbraucher berichten, dass gerade bei solchen Angeboten außer der Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung keine Tätigkeit in ihren Angelegenheiten über Monate hinweg entfaltet worden ist.

Darlehensnehmer, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, sollten im Auge behalten, dass Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Widerruf innerhalb von drei Jahren zu verjähren drohen, wobei die Verjährungsfrist Ende des Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Widerruf erklärt worden ist. Daher sollten sie sicherstellen, dass insofern keine Frist versäumt wird. Sollte trotz nachdrücklicher Aufforderung die Angelegenheit durch den mandatierten Anwalt nicht betrieben werden, so besteht im Einzelfall auch die Möglichkeit der Kündigung des Anwaltsvertrages und die Neumandatierung eines anderen Rechtsanwalts. Nicht selten sind auch Rechtsschutzversicherungen in solchen Fällen bereit, die damit verbundenen Mehrkosten zu übernehmen. Ungeachtet dessen kommt auch die Inanspruchnahme des bisherigen Anwalts auf Schadensersatz im Einzelfall in Betracht.

Besonders enttäuschend für Bankkunden ist jedoch, wenn sie trotz einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und besten Aussichten, den Widerruf auch in einem gerichtlichen Verfahren erfolgreich durchzusetzen, einen Rechtsstreit verlieren, weil in der Prozessführung durch den eigenen Anwalt Fehler gemacht worden sind.

So hatte der BGH unlängst über eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu entscheiden. Der Darlehensnehmer hatte den Widerruf des Darlehens erklärt. Die Bank erkannte diesen nicht an. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. In dieser wurde für den Darlehensnehmer u.a. beantragt, dass die Bank zur Freigabe einer gewährten Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages X verurteilt werden solle. Der BGH stellt in seinem Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 170/16 – klar, dass ein solcher Anspruch selbst im Falle eines wirksamen Widerrufs nicht besteht, solange das Darlehen nicht zurückgeführt ist, da die Grundschuld auch die Ansprüche der Bank aus dem sich nach wirksamen Widerruf ergebenden Rückabwicklungsverhältnis absichert. Erst nach Rückzahlung des Darlehens kann daher die Freigabe der Grundschuld bzw. die Zustimmung zu deren Löschung beantragt werden.

Insofern droht im Falle einer solchen Art der Antragstellung trotz Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und Wirksamkeit des Widerrufs der Verlust des Rechtsstreits und die Tragung nicht unerheblicher Anwalts- und Gerichtskosten.

Betroffene Bankkunden sollten sich anwaltlich beraten lassen, ob in ihrem jeweiligen Einzelfall die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihren bisherigen Anwalt und / oder ein weiteres Vorgehen zur Durchsetzung des Widerrufs z.B. durch eine erneute Klageerhebung oder durch Führen von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen Erfolg versprechend ist.

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein (Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg) ist seit 15 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten. Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, Mittelstandsanleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Immobilien- und des Erbrechts tätig.

von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

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