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Sportwagen gegen Erbverzicht – unwirksam!

Ein notariell beurkundeter Erbverzicht eines Sohnes, der darauf beruht, dass ihm als Gegenleistung ein Sportwagen vom Vater geschenkt wird, ist unwirksam. Dies entschied jüngst das Oberlandesgericht Hamm.

Im zugrundeliegenden Fall vereinbarte ein Vater mit seinem Sohn, kurz nach dessen 18. Geburtstag, dass dieser seinen Sportwagen im damaligen Wert von 100.000 Euro erhalte, wenn er auf sein Erbe umfassend verzichtet und bis zum 25. Lebensjahr eine Berufsausbildung mit sehr gutem Ergebnis absolviert hat. Diese Vereinbarung wurde notariell beurkundet. Kurz nach dem Notarbesuch bereute der Sohn sein Handeln und klagte auf Feststellung, dass dieser Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist.

Vater übervorteilt Sohn beim Erben

Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 10 U 36/15) bestätigte die Auffassung des Sohnes und erklärte den Erbverzicht für unwirksam. Erbverzicht und Abfindung seien vertraglich so erbunden, dass sie miteinander stehen und fallen sollten. Der umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht sei mit sofortiger Wirkung vereinbart worden. Er sollte auch völlig unabhängig vom Eintritt der Bedingungen für den Erhalt des Sportwagens gelten. Den Sportwagen erhält der Sohn aber nur dann, wenn er die vom Vater aufgestellten Bedingungen erfüllt: Erfolgreichen Berufsabschluss im Alter von 25 Jahren. Damit werde der Sohn gezwungen seine jetzige Berufsausbildung auf jeden Fall zu beenden und könne sich nicht mehr beruflich umorientieren. Mit dieser vertraglichen Regelung werde unangemessen in das Persönlichkeitsrecht des Sohnes eingegriffen. Mit der weiteren Bedingung, dass der Berufsabschluss zusätzlich mit einer sehr guten Note erfolgen muss, wird der Sohn noch mehr unter Druck gesetzt. Außer Acht gelassen worden sei auch die Tatsache, dass der Sportwagen dann nicht mehr einen Verkehrswert von 100.000 Euro hat. Die Gesamtwürdigung des Falles zeige, dass der erfahrene und geschäftsgewandte Vater die Naivität und Unerfahrenheit seines Sohnes – sowie dessen Sportwagenbegeisterung – ausnutzte, um diesen zu einem umfassenden Erbverzicht zu veranlassen. Der Sohn habe bei den vertraglichen Regelungen keinen Einfluss nehmen können. Ihm ist der notarielle Vertragsentwurf nie vorgelegt worden. Das Oberlandesgericht Hamm beurteilt diesen Erbverzicht als unwirksam.

Fakten zum Erbverzicht

Wollen Verwandte oder Ehegatten auf ein gesetzliches Erbrecht verzichten, geht das nur mit einem entsprechenden notariellen Vertrag. Dieser ist für beide Seiten bindend und kann nicht widerrufen werden. Es kann auch ein teilweiser Verzicht auf ein Erbe vereinbart werden.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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