Auto vor statt in der Garage geparkt: Autobesitzer muss Diebstahlsschaden tragen
                    
                    
                    
                    
                    
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    2018-11-09
            · Redaktion Fachanwaltsuche
        · 233 mal gelesen
             © fpr - topopt
        
        Eine Autoversicherung muss nur einen Teil eines Diebstahlschadens begleichen, wenn der Autobesitzer das Fahrzeug nicht wie vereinbart nachts in der Garage geparkt hat, sondern es vor der Garage stehen ließ.
    
    Dies entschied das Landgericht Magdeburg (Aktenzeichen 11 O 217/18) und sprach der Versicherungsnehmerin eine Erstattung ihres Diebstahlsschadens gegenüber ihrer Autoversicherung nur in Höhe von 70 Prozent zu. Die Autobesitzerin habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, in dem sie das Fahrzeug nicht wie vertraglich vereinbart nachts in der Garage geparkt habe. Schließlich sei ihre Versicherungsprämie niedriger, weil sie Garagenparkerin sei. Die Autobesitzerin blieb damit auf einem Schaden von rund 6.000 Euro sitzen.
    
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