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Unfallschaden zu spät angezeigt– Anspruch verloren!

 Unfallschaden zu spät angezeigt– Anspruch verloren! © mko - topopt
Ein Versicherungsnehmer, der seinem Kaskoversicherer einen Unfallschaden erst sechs Monate nach dem Verkehrsunfall meldet, riskiert auf seinem Schaden sitzen zu bleiben. Der Kaskoversicherer ist nämlich berechtigt den Ausgleich des Unfallschadens abzulehnen, weil der Versicherungsnehmer seiner Anzeigenpflicht nicht nachgekommen ist.

Porschefahrer zeigt Unfall erst nach 6 Monaten an

Ein Porschefahrer teilte seiner Kaskoversicherung Mitte Juni einen Unfallschaden vom 23.12. des Vorjahres mit. Er habe versucht den Schädiger zwecks Regulierung zu ermitteln – leider vergebens, weshalb er den Unfallschaden erst nach einem halben Jahr bei der Versicherung angezeigt habe. Der Kaskoversicherer vertrat die Auffassung, dass er von seinem Leistungsanspruch befreit ist, da der Versicherungsnehmer seine Anzeigenpflicht verletzt habe.

Anzeigenpflicht ergibt sich aus Versicherungsbedingungen

So sah das auch das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 42/17) und lehnte die Klage des Versicherungsnehmers auf Zahlung einer Entschädigung ab. Laut Versicherungsbedingungen habe der Mann den Unfallschaden innerhalb von einer Woche nach dem Schadensereignis melden müssen. Diese Pflicht bestehe, egal wie der Schaden später reguliert werde. Der Kaskoversicherer soll so in der Lage sein, zeitnah eigene Ermittlungen zum Unfallgeschehen anstrengen zu können. Die Anzeigenpflicht sei dem Versicherungsnehmer auch bekannt gewesen.

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