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Stanzbiopsie bei Krebsverdacht

Der Behandler ist dazu verpflichtet, nach der jeweiligen Sachlage medizinisch gebotene Abklärungen insbesondere zum Ausschluss einer Erkrankung zu veranlassen. Unterlässt der Behandler eine erforderliche „Befunderhebung“, kann es zu Beweiserleichterungen für den Patienten kommen.

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.10.2018, I-26 U 172/17, hatte eine Gynäkologin nach einem auffälligen Tast- und Sonographiebefund bei ihrer Patientin lediglich eine Mammografie angeordnet. Diese erbrachte keinen Befund. Später zeigte sich Brustkrebs mit Knochen- und Lymphknotenmetastasen, in dessen Folge die Patientin nach längerer Behandlung verstarb.

Das OLG Hamm hat die Gynäkologin wegen eines Befunderhebungsfehlers verurteilt. Nach den Feststelllungen des Sachverständigen konnte der Krebsverdacht nicht allein mit der Mammographie sicher ausgeräumt werden. Bei dem auffälligen Tast- und Sonographiebefund wäre vielmehr die Stanzbiopsie die Methode der Wahl zum sicheren Ausschluss einer Krebserkrankung gewesen. Die behandelnde Gynäkologin konnte nicht nachweisen, dass sie der Patientin die Vornahme der indizierten Stanzbiopsie dringend geraten hatte.


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