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Gartenarbeit: Kein Abflammen von Unkraut bei windigem Wetter!

Gartenarbeit: Kein Abflammen von Unkraut bei windigem Wetter! © mko-topopt
Hecke schneiden, Unkraut jäten und Blumen pflanzen: Im Frühling ist wieder Gartenarbeit angesagt. Bei der Bekämpfung von Unkraut durch Abflammen mit einem Gasbrenner ist allerdings Vorsicht angesagt. Kommt es bei windigem Wetter zu einem Schaden, kann die Wohngebäudeversicherung die Leistungen aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens kürzen.

Funkenflug entflammt Hecke und Wohngebäude

Bei Windstärken von 5 Beaufort, als frischer Wind beschrieben, flammt ein Grundstückbesitzer das Unkraut auf dem Pflaster seines Grundstücks mit einem Gasbrenner ab. Eine Lebensbaumhecke des Nachbarn ging dabei in Flammen auf und ergriff auch dessen Wohngebäude. Es entstand ein Schaden von rund 150.000 Euro. Die Wohngebäudeversicherung erkannte ihre Leistungspflicht zwar an, kürzte ihre Zahlung aber um 30 Prozent aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Unkrautbeseitigers.

Grobe Fahrlässigkeit führt zur Kürzung der Versicherungsleistung

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 8 U 203/17). Der Grundstückbesitzer habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, da er die herrschenden Wetterbedingungen ignorierte. Bei diesem Wind hätte er mit einem Funkenflug bei der Beseitigung des Unkrauts rechnen können. Es wäre sogar ein Abzug von 40 Prozent der Versicherungsleistung zulässig gewesen, so das Gericht.

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