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BGH: Rückgabe des Geschenks anstatt Zahlungspflicht bei Verarmung des Schenkers

BGH: Verarmt ein Schenker, reicht es aus, wenn der Beschenkte ein früheres Geschenk als Sachwert zurückgibt und kann nicht dazu verpflichtet werden, diesen Sachwert für eine Behörde z.B. zu Geld zu machen.

Lange Zeit führte die Vorschrift des § 528 BGB, die einem Schenker im Falle der Verarmung gegen den Beschenkten einen Rückgabeanspruch gewährt, ein Schattendasein. In den letzten Jahren hat diese Vorschrift aber dadurch zunehmend an Bedeutung gewonnen, dass Menschen im Alter pflegebedürftig werden, die oft ganz erheblichen Pflegekosten nicht selbst aufbringen können, und dann sozialhilfebedürftig werden. Die Sozialämter wiederum zögern mittlerweile nicht, entsprechende Ansprüche gegenüber den Begünstigten geltend zu machen, was der Schenker selbst wahrscheinlich vermieden hätte. Nach alldem ist die Bedeutung dieser Vorschrift in jüngster Zeit gestiegen. Gegenstand der Schenkung: Im vorliegenden Fall war es der ideelle Anteil an einem Ackergrundstück mit Hütte. Das Sozialamt verlangte nicht etwa die Herausgabe dieses Grundstückes, sondern die Zahlung eines entsprechenden Wertersatzbetrages in Geld. Die Beschenkte hatte im Gegenzug die Übertragung des Grundstücksanteils angeboten, was das Sozialamt abgelehnt hat. Wirtschaftlicher Hintergrund dabei ist, dass das Sozialamt selbstverständlich kein Interesse daran hat, Ackergrundstücke oder Anteile daran zu verwerten, sondern es vorzieht, Geld zu erhalten. Rechtlich begründet hatte es seine Auffassung damit, dass bereits früher entschieden wurde, bei einem real unteilbaren Geschenk entstehe von Anfang an ein Teilwertersatzanspruch in Geld, wenn der Unterhaltsbedarf geringer sei als der Wert des geschuldeten Gegenstands. Diese Rechtsprechung war allerdings entstanden, um zu verhindern, dass nachträglich ideelles Bruchteilseigentum begründet wird, um dadurch den Anspruch des Sozialamtes real zu erfüllen. Dies hat der BGH tatsächlich abgelehnt. Das Sozialamt wollte diese Rechtsprechung nun auch auf den Fall übertragen wissen, wenn Gegenstand des Geschenks von vornherein Bruchteilseigentum gewesen ist. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.12.2009 (Az.: Xa ZR 6/09) nunmehr klargestellt, dass sich der Beschenkte auch in diesem Fall von seiner Zahlungspflicht dadurch befreien kann, dass er die Rückgabe des Geschenkes insgesamt anbietet, selbst wenn dadurch nur Bruchteilseigentum übertragen wird. Mit der Einschränkung des Rückforderungsanspruchs in § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf das zur Behebung des Notbedarfs Erforderliche soll dem Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung entsprochen, zugleich aber auch dem in Not geratenen Schenker der Rückgriff auf die Schenkung erhalten werden. Insbesondere soll nicht die Allgemeinheit durch die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers belastet werden. Wenn aber der Beschenkte das erhaltene Geschenk zurückgibt, so wird damit der Zustand wieder hergestellt, der ohne die Freigiebigkeit des Schenkers bestünde. Hierzu ist der Beschenkte zwar rechtlich nicht verpflichtet, mehr oder anderes kann von ihm jedoch nicht verlangt werden. Er ist insbesondere nicht infolge der empfangenen Schenkung verpflichtet, das Geschenk zu verwerten oder eigene Mittel einzusetzen, um den Unterhaltsbedarf des Schenkers zu sichern. Das Verwertungsrisiko bei dieser Konstellation trifft also allein den Schenker, bzw. das für ihn auftretende Sozialamt. Es gibt keinen rechtlichen Grund, dem Beschenkten dieses Risiko aufzubürden, nur weil er früher in den Genuss des Geschenks gelangt war.

von Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Wilhelm Busch

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