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Steuer: Kein Abzugsverbot für „Herrenabende“ einer Anwaltskanzlei?

Ausgaben für Bewirtung bei einer Einladung von Geschäftsfreunden zu „Herrenabenden“ im Garten eines Partners einer Rechtsanwaltskanzlei fallen nicht unter das Abzugsverbot des Einkommenssteuergesetzes, entschied der Bundesfinanzhof.

Abzugsverbot des Einkommenssteuergesetzes

Das Abzugsverbot des Einkommenssteuergesetzes soll bei Betriebsausgaben für Steuergerechtigkeit sorgen. Daher regelt es, dass etwa Aufwendungen für Jagd, Segelboote, Motorjachten oder ähnlichem, unter ein Abzugsverbot fallen.

Ausgaben für Herrenabende abzugsfähig

Im Fall von Betriebsausgaben für Bewirtung etc. für Herrenabende im Garten eines Rechtsanwalts fallen laut Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VIII R 26/14) nicht unter das Abzugsverbot. Es müsse sich aus der Veranstaltung ergeben, dass die Ausgaben nur für überflüssige oder nicht angemessene Unterhaltung und Repräsentation handeln. Dies sei vorliegend nicht zu erkennen. Ein Event-Charakter einer Veranstaltung reiche dafür nicht aus. Ein Abzugsverbot käme nur in Betracht, wenn die Herrenabende von ihrer Veranstaltungsart über ein gewöhnliches Gartenfest hinausgehen würden – aus diesem Grund wurde die Sache an das Finanzgericht zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts zurück gewiesen.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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